
Der Eigenmietwert wird abgeschafft – das hat das Stimmvolk kürzlich entschieden. Im Gegenzug können diverse Steuerabzüge nicht mehr geltend gemacht werden. Wir erklären Ihnen, was sich genau ändert.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Eigenmietwert?
- Wann tritt die Reform in Kraft?
- Weniger Steuerabzüge möglich
- Muss ich jetzt möglichst schnell renovieren?
- Vor- und Nachteile: Wer profitiert, wer zahlt mehr?
- Übergangsregelung für Ersterwerbende
- Steuerfolgen für Zweitliegenschaften
- Neue Regeln für Vermieterinnen und Vermieter von Immobilien
- Häufig gestellte Fragen
- Fazit und Handlungsempfehlung
Wichtiges in Kürze
Aktueller Stand
Am 28. September 2025 hat das Stimmvolk der Abschaffung des Eigenmietwerts zugestimmt.
Zeitplan
Voraussichtlich tritt die Reform frühestens Anfang 2028 in Kraft.
Was ändert sich?
Der Eigenmietwert für selbstbewohntes Eigentum muss nicht mehr versteuert werden. Gleichzeitig fallen Steuerabzüge weg.
Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk mit 57.7 Prozent Ja-Stimmen der Einführung einer Objekt- und Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen zugestimmt – damit wird auch der Eigenmietwert für selbstbewohntes Wohneigentum abgeschafft. Wer in der Schweiz im Eigenheim lebt, muss den Eigenmietwert künftig nicht mehr versteuern. Doch mit dem Wegfall des Eigenmietwerts gehen weitere wichtige Änderungen einher: Unterhaltskosten, Sanierungen oder Schuldzinsen können künftig nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch für Zweitliegenschaften und vermietete Immobilien gelten neue Spielregeln.
Was ist der Eigenmietwert?
Wer in der Schweiz ein Eigenheim besitzt und selbst darin wohnt, muss bislang ein Einkommen aus dieser Liegenschaft versteuern – den sogenannten Eigenmietwert. Der Eigenmietwert entspricht dem Einkommen, das Eigentümerinnen und Eigentümer theoretisch erzielen würden, wenn sie ihre selbstbewohnte Immobilie vermieten würden. Im Gegenzug können Schuldzinsen, werterhaltende Liegenschaftsunterhaltskosten und Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Wann tritt die Reform in Kraft?
Der Bund wird bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung des Gesetzes den Kantonen eine gewisse Frist einräumen für die Anpassung ihrer Gesetzgebung (in der Regel mindestens zwei Jahre). Die Einführung des neuen Gesetzes ist damit voraussichtlich frühestens auf den 1.1.2028 wahrscheinlich.
Weniger Steuerabzüge möglich
Mit dem Wegfall des Eigenmietwerts entfallen zentrale steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Wer sein Eigenheim selbst nutzt, kann künftig keine Unterhaltskosten steuerlich geltend machen – etwa Ausgaben für Renovationen oder Reparaturen. Auch Schuldzinsen, etwa für Hypotheken, dürfen nicht mehr abgezogen werden. Für energetische Sanierungen gibt es auf Bundesebene ebenfalls keine Abzüge mehr. Kantonale Abzugsmöglichkeiten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen können weiterhin von den Kantonen festgelegt werden (bis max. 2050). Ob und in welchem Umfang dies von einzelnen Kantonen genutzt wird, ist aktuell noch offen. Was weiterhin am steuerbaren Einkommen abgezogen werden darf, sind denkmalpflegerische Arbeiten. Was bedeutet das unter dem Strich? Die Steuererklärung wird einfacher. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Steuerbelastung sinkt. Gerade bei Immobilien, die noch stark mit Hypotheken belastet oder sanierungsbedürftig sind, kann das Gegenteil der Fall sein.
Tipp von unserem Steuerexperten
Dominic Bösch, Teamleiter Steuerberatung
Durch die Abschaffung des Eigenmietwertes ist es jetzt umso wichtiger, wertvermehrende Investitionen gut zu dokumentieren. Bewahren Sie allfällige Belege auf und dokumentieren Sie die Veränderungen zum Beispiel mit Vorher-nachher-Bildern. Das ist wichtig für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bei einem allfälligen Verkauf Ihrer Liegenschaft. Künftig wird nicht mehr bereits in der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung geprüft, was wertvermehrend ist, sondern erst bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung.
Merkblatt
Lesen Sie das Merkblatt und finden Sie heraus, welche steuerlichen Auswirkungen die Abschaffung des Eigenmietwerts hat.
Muss ich jetzt möglichst schnell renovieren?
Anstehende werterhaltende Renovationen und Sanierungen sollten nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der neuen Regelung vorgenommen werden, damit der Steuerabzug noch geltend gemacht werden kann. Ab dem Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Bei sehr hohen Unterhalts- oder Renovationskosten in einem Jahr kann es sich allenfalls sogar lohnen, die 3a-Einzahlung in die Folgejahre zu verschieben, um die Abzüge gleichmässiger zu verteilen.

Vor- und Nachteile: Wer profitiert, wer zahlt mehr?
Was bedeutet die Abschaffung des Eigenmietwerts für Wohn-Eigentümerinnen und -Eigentümer?
Vorteile:
- Wegfall des Einkommens: Der Eigenmietwert muss nicht mehr versteuert werden. Das senkt in vielen Fällen die Steuerbelastung. Insbesondere bei tiefen Hypothekarzinsen und bei Wohneigentum ohne nennenswerten Renovationsbedarf in den nächsten Jahren.
- Vorteil für schuldenfreie Haushalte: Wer wenig oder keine Hypothek hat, profitiert besonders, da keine oder nur geringe Abzüge wegfallen.
- Erleichterung für Rentnerinnen und Rentner: Gerade ältere Personen mit weitgehend abbezahltem Wohneigentum werden steuerlich entlastet.
Nachteile:
- Wegfall von Abzügen: Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten und energetische Sanierungen können künftig nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
- Höhere Belastung bei stark finanzierter Immobilie: Haushalte mit hohen Hypotheken verlieren den Schuldzinsabzug und zahlen allenfalls insgesamt mehr Steuern.
- Weniger Anreiz für Investitionen: Ohne Abzugsmöglichkeiten sinkt die finanzielle Attraktivität von Sanierungen oder energetischen Verbesserungen.
Übergangsregelung für Ersterwerbende
Für Ersterwerberinnen und Ersterwerber gibt es jedoch eine Übergangsregelung: Wer erstmals ein Eigenheim zur Selbstnutzung kauft, darf während zehn Jahren einen begrenzten Teil der Schuldzinsen weiterhin am steuerbaren Einkommen abziehen. Im ersten Jahr sind das maximal 10’000 Franken bei Verheirateten und 5’000 Franken bei Einzelpersonen. In den Folgejahren wird dieser Betrag jährlich um 10 % reduziert. Damit soll der Kauf eines Eigenheims erleichtert werden.
Steuerfolgen für Zweitliegenschaften
Auch für Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitliegenschaften bringt die Abschaffung des Eigenmietwerts spürbare Veränderungen mit sich. Bei Zweitwohnungen, die überwiegend selbst genutzt werden – zum Beispiel Ferienwohnungen –, entfällt der Eigenmietwert ebenfalls. Gleichzeitig erhalten die Kantone die Kompetenz, eine neue Objekt- oder Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften einzuführen, um die wegfallenden Steuereinnahmen zu kompensieren. Ob und wie hoch diese Steuer ausfallen wird und ab wann sie gilt, entscheiden die Kantone individuell – es kann also zu regionalen Unterschieden kommen.
Neue Regeln für Vermieterinnen und Vermieter von Immobilien
Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Immobilie vermieten, bleibt der Eigenmietwert zwar weiterhin irrelevant, da Mieteinnahmen wie bisher direkt als Einkommen versteuert werden. Schuldzinsen dürfen künftig nur noch anteilig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und zwar im Verhältnis des Immobilienvermögens zum Gesamtvermögen. Ein Beispiel: Bei einem vermieteten Haus im Wert von 800’000 Franken und zusätzlichem Vermögen von 200’000 Franken beträgt der Anteil der Mietliegenschaft 80 %. Von jährlich 10’000 Franken Schuldzinsen sind daher nur 8’000 Franken abzugsfähig. 2’000 Franken bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Die Abschaffung betrifft nur selbstgenutztes Wohneigentum – also Eigenheime, die vom Eigentümer oder der Eigentümerin bewohnt werden. Für vermietete oder verpachtete Immobilien gelten weiterhin andere Regeln, etwa beim Schuldzinsabzug.
Nur noch eingeschränkt. Für bestehendes Wohneigentum fällt der Abzug künftig ganz weg. Eine Ausnahme gilt für Ersterwerbende: Sie dürfen während zehn Jahren einen schrittweise sinkenden Teil der Schuldzinsen steuerlich abziehen.
Auch werterhaltende Investitionen wie Reparaturen, Malerarbeiten oder der Ersatz der Küche sind künftig nicht mehr steuerlich abziehbar, sofern es sich um selbstgenutztes Eigentum handelt. Bei vermieteten Objekten bleibt der Abzug bestehen.
Ein genaues Datum steht noch nicht fest. In der Regel dauert die Umsetzung nach einer Volksabstimmung zwei bis drei Jahre. Mit dem neuen System ist frühestens ab 2028 zu rechnen.
Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Wer Sanierungen plant, sollte prüfen, ob sich eine vorzeitige Renovation vor dem Systemwechsel lohnt – solange Abzüge noch möglich sind.
Rückzahlungen auf die Hypothek können sich lohnen, wenn Sie dadurch Ihre Liquidität nicht zu stark einschränken. Wenn Sie mit einer Anlage eine Rendite erzielen, die mindestens so hoch ist wie Ihr Hypothekarzins, kann es sinnvoll sein, das Kapital zu investieren statt die Hypothek zu amortisieren.
Mit dem neuen System braucht es für diesen Vergleich allerdings eine etwas höhere Rendite als bisher. Wichtig ist ausserdem, dass Ihr Vermögen ausgewogen verteilt bleibt. Auch Liegenschaften unterliegen Wertschwankungen. Wer zu viel Kapital in die eigene Immobilie steckt, läuft Gefahr, ein sogenanntes Klumpenrisiko einzugehen – also zu stark in einem einzigen Vermögenswert investiert zu sein.
Was muss ich jetzt beachten?
Lohnt es sich, geplante Sanierungen vorzuziehen, um noch von heutigen Abzügen zu profitieren? Und ist es sinnvoll, die Hypothek rascher zu amortisieren – oder wäre eine Einzahlung in die Säule 3a langfristig attraktiver? Die Antwort hängt stark von der individuellen Situation ab. Bei Fragen wie diesen helfen unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater gerne weiter.

Reto Zimmermann, Leiter Vorsorge und Finanzplanung sowie Experte im TKB Pensionszentrum, stand dem Redaktionsteam für diesen Artikel mit seiner Fachexpertise zur Verfügung. Reto ist seit 2012 bei der TKB und führt das Team Vorsorge und Finanzplanung. Als Experte für Vorsorge- und Pensionsthemen berät und unterstützt er Menschen, die ihre finanzielle Zukunft und persönliche Sicherheit im Blick behalten und optimieren möchten. Mit seinem fundierten Wissen unterstützt der eidg. dipl. KMU-Finanzexperte und Finanzplaner mit eidg. Fachausweis auch die Kundenberaterinnen und Kundenberater auf unseren Geschäftsstellen bei Fachfragen. Ausserdem gibt er sein Expertenwissen bei seiner Referententätigkeit an Fachveranstaltungen und Schulungen weiter. In seiner Freizeit verbringt Reto gerne Zeit in der Natur. Gemeinsam mit seiner Familie geniesst er Ausflüge in die Berge und Wälder. Zudem steht er oft am Grill und auch gerne in der Küche, wo er mit viel Hingabe und Kreativität köstliche Gerichte zaubert.