Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a

Beitragslücken in der Säule 3a rückwirkend schliessen – ist das möglich? Ab 2026 haben Sie die Gelegenheit, versäumte Einzahlungen in die Säule 3a für die Jahre ab 2025 nachzuholen. Damit können Sie nicht nur Ihre Beitragslücken füllen, sondern auch von einem zusätzlichen Steuerabzug profitieren.

So funktioniert der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a:

  1. Beitragslücke identifizieren
    Prüfen Sie, ob Sie im Jahr 2025 oder später weniger als den maximal zulässigen Betrag in Ihre Säule 3a eingezahlt haben.
  2. Voraussetzungen erfüllen

    Sie benötigen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr der Beitragslücke und im Jahr der Nachzahlung. Bitte beachten Sie alle weiteren Bedingungen im nachstehenden violetten Abschnitt. 

  3. Antrag stellen
    Bevor Sie eine Einzahlung tätigen können, müssen Sie einen formellen Antrag stellen. Das Antragsformular finden Sie hier. Bitte ergänzen Sie den Antrag, drucken ihn aus, unterschreiben ihn und senden Sie den Originalantrag an: Vorsorgestiftung Sparen 3 der Thurgauer Kantonalbank, Bankplatz 1, 8570 Weinfelden

  4. Antrag bewilligt - Nachzahlung leisten 
    Nach der Bewilligung des Antrages können Sie den fehlenden Betrag bis zur Höhe des jeweiligen kleinen Maximalbetrags (für Personen mit Pensionskasse) nachträglich einzahlen. Dies erfolgt automatisch, wenn Sie im Antrag Ihr TKB Belastungskonto für die Nachzahlung erfasst haben.

  5. Steuerlich abziehen 
    Die Nachzahlung können Sie in Ihrer Steuererklärung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen – zusätzlich zur regulären 3a-Einzahlung. Die Nachzahlung kann in der Steuererklärung des Jahres abgezogen werden, in dem die Zahlung erfolgt ist. Beispiel: Nachzahlung im 2026 für das Jahr 2025 - Abzug in der Steuererklärung 2026.

  6. Zeitrahmen nutzen 
    Für den Lückenschluss stehen Ihnen bis zu zehn Jahre zur Verfügung. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 kann beispielsweise bis Ende 2035 geschlossen werden.

    Nachträglicher Einkauf in die 3. Säule anhand eines Beispiels

    In den Jahren 2025, 2028 und 2029 haben Sie den Maximalbetrag nicht ausgeschöpft. Wir nehmen an, dass Sie in diesen Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt haben und keine Altersleistungen bezogen haben, sowie Mitglied einer Pensionskasse waren. In der untenstehenden Grafik werden beispielhaft teilweise fiktive Maximalbeträge verwendet.

    Im Jahr 2026 besteht nun erstmals die Möglichkeit, die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 zu schliessen, da Sie den Maximalbetrag 2026 bereits voll ausgeschöpft haben. Sie können daher im Jahr 2026 eine Einmalzahlung von bis zu CHF 6'258.– leisten, um die Lücke aus dem Vorjahr auszugleichen.

    In den Jahren 2028 bis 2038 haben Sie den Maximalbetrag ebenfalls nicht ausgeschöpft. Erst 2035 haben Sie wieder den Maximalbetrag eingezahlt. Daher besteht auch hier die Möglichkeit, die Beitragslücken aus den Jahren 2028 und 2029 nachträglich zu schliessen.

    Erklärung Nachzahlungen Sparen 3 ab 2026

    Für wen lohnt sich die Nachzahlung wirklich?

    Vorsicht: Die Regelung kommt in der Praxis nicht allen zugute. Besonders profitieren können:

    • Personen mit temporären Lücken
      z. B. wer 2025 vergisst einzuzahlen, kann dies in einem Folgejahr nachholen – aber nur zusätzlich zum regulären Maximalbetrag.

    • Gutverdienende mit späterem Steuervorteil
      Wer heute auf eine Einzahlung verzichtet und in einem späteren Jahr mit höherem Einkommen und höherem Steuersatz doppelt einzahlt, spart mehr Steuern. Auch in Jahren mit besonders hohen Abzügen aufgrund von Liegenschaftensanierungen etc. kann es sich lohnen, auf die Einzahlung zu verzichten und diese in einem späteren Jahr nachzuholen. Dies will allerdings sehr gut geplant sein. Es muss zwingend sichergestellt sein, dass die Voraussetzungen für eine Nachzahlung zu jenem späteren Zeitpunkt lückenlos erfüllt sind.

    Häufige Fragen

    Nur Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen im Jahr der Lücke und im Jahr der Nachzahlung dürfen rückwirkend einzahlen. Zudem muss im Nachzahlungsjahr der reguläre Maximalbetrag bereits vollständig eingezahlt worden sein.

    Nachzahlungen sind nur für verpasste Einzahlungen ab dem Jahr 2025 möglich – ältere Lücken (z. B. aus 2024 oder früher) können nicht mehr geschlossen werden.

    Pro Beitragsjahr darf maximal der sogenannte kleine Maximalbetrag nachgezahlt werden (z. B. CHF 7’258 für 2025). Eine Lücke kann nur einmalig und in voller Höhe nachgezahlt werden – Teilzahlungen über mehrere Jahre sind nicht erlaubt.

    Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Sie können maximal den doppelten Jahresbetrag des aktuellen Maximalbeitrags einzahlen. Das bedeutet: Wenn der Maximalbetrag im Jahr 2028 beispielsweise 7’200 CHF beträgt, dürfen Sie insgesamt höchstens 14’400 CHF einzahlen – also 7’200 CHF für das laufende Jahr und weitere 7’200 CHF zur Nachzahlung für vergangene Jahre.

    Ja, wenn Sie z. B. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils nur einen Teilbetrag eingezahlt haben, können Sie beide Lücken gleichzeitig in einem späteren Jahr nachzahlen – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.

    Ja, Nachzahlungen in die Säule 3a sind voll steuerlich abziehbar. Das bedeutet: Sie können den nachgezahlten Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen, genau wie bei einer regulären Einzahlung. Je nach Einkommen ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 30 % der Einzahlung.

    Nur unter bestimmten Umständen. Wenn Sie wissen, dass Sie in einem späteren Jahr deutlich mehr verdienen und in eine höhere Steuerprogression fallen, kann es sich lohnen, bewusst auf die Einzahlung zu verzichten und später rückwirkend einzuzahlen, um so den Steuervorteil zu maximieren. Diese Strategie ist jedoch nicht risikofrei und sollte gut geplant sein.

    Ja. Nehmen wir an, Sie sind Teilzeitbeschäftigt und aufgrund des tiefen Einkommens an keiner Pensionskasse angeschlossen. Sie können jeweils 20% Ihres Einkommens von beispielsweise CHF 18’000 in die Säule 3a einzahlen - in Ihrem Falle also CHF 3'600. Sie haben aber nicht jedes Jahr voll einbezahlt. Es ist jeweils der zulässige Maximalbetrag massgebend. In Ihrem Falle bedeutet dies, dass Sie zuerst im laufenden Jahr die CHF 3'600 einbezahlt haben müssen, bevor Sie Nachzahlungen tätigen können. Haben Sie beispielsweise im Vorjahr CHF 2'000 einbezahlt, können Sie CHF 1'600 nachzahlen, sofern Sie in diesem Jahr schon die vollen CHF 3'600 einbezahlt haben.

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