Nachweis und Antrag erforderlich
Um Nachzahlungen vorzunehmen, müssen Sie einen formellen Antrag stellen. Dieses Antragsformular steht Ihnen ab dem Jahr 2026 auf dieser Webseite zur Verfügung.
So funktioniert der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a:
- Beitragslücke identifizieren
Prüfen Sie, ob Sie im Jahr 2025 oder später weniger als den maximal zulässigen Betrag in Ihre Säule 3a eingezahlt haben. - Voraussetzungen erfüllen
Sie benötigen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr der Beitragslücke und im Jahr der Nachzahlung. Bitte beachten Sie alle weiteren Bedingungen im nachstehenden violetten Abschnitt.
-
Antrag stellen
Bevor Sie eine Einzahlung tätigen können, müssen Sie einen formellen Antrag stellen. Das Antragsformular finden Sie ab dem Jahr 2026 hier auf dieser Webseite. -
Nachzahlung leisten
Den fehlenden Betrag können Sie bis zur Höhe des jeweiligen kleinen Maximalbetrags (für Personen mit Pensionskasse) nachträglich einzahlen. -
Steuerlich abziehen
Die Nachzahlung können Sie in Ihrer Steuererklärung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen – analog zur regulären 3a-Einzahlung.
Die Nachzahlung kann in der Steuererklärung des Jahres abgezogen werden, in dem die Zahlung erfolgt ist. Beispiel: Nachzahlung 2026 für 2025, Abzug in der Steuererklärung 2026. -
Zeitrahmen nutzen
Für den Lückenschluss stehen Ihnen bis zu zehn Jahre zur Verfügung. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 kann beispielsweise bis Ende 2035 geschlossen werden.
Wichtig: Diese Bedingungen gelten für 3a-Nachzahlungen ab 2026
-
Nur für "Lücken" in Beitragsjahren ab 2025: Lücken (= nicht den Maximalbetrag einbezahlt) aus früheren Jahren (z.B. 2023 oder 2024) können nicht nachträglich geschlossen werden.
-
Nur bei AHV-pflichtigem Einkommen: Sie müssen im Jahr der Lücke und im Jahr der Nachzahlung ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt haben.
-
Aktuelle Maximal-Einzahlung als Voraussetzung: Sie müssen im Nachzahlungsjahr den gesamten 3a-Maximalbetrag einzahlen (z. B. CHF 7'258). Erst danach sind zusätzliche Einzahlungen gestattet.
- Maximalbetrag - immer „kleiner Maximalbetrag“: Nachzahlungen dürfen den Maximalbetrag für Versicherte mit Pensionskasse (derzeit CHF 7'258) jährlich gesamthaft nicht übersteigen. Das gilt auch für Selbstständigerwerbende - selbst wenn sie in einem früheren Beitragsjahr einen höheren Beitrag hätten einzahlen können.
- Pro Jahr mit Lücke - nur eine Nachzahlung: Pro Lücke ist nur eine einzige Nachzahlung möglich – aufteilen über mehrere Jahre ist nicht erlaubt. Besteht z.B. im Jahr 2025 eine Lücke von CHF 3'000 und werden CHF 1'000 nachbezahlt, so können die verbleibenden CHF 2'000 bis zum Maximalbeitrag nicht mehr nachbezahlt werden.
-
Mehrere Lücken gleichzeitig schliessen möglich: Wenn Sie in mehreren Jahren zu wenig einbezahlt haben (z. B. 2025 und 2026), dürfen Sie diese in einem Jahr kumuliert nachzahlen - sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
-
Keine Nachzahlungen mehr nach einem Bezug: Sobald Sie ein 3a-Konto beziehen (ab 60 Jahren möglich), sind keine Nachzahlungen mehr zulässig, selbst wenn andere Konten bestehen und Lücken offen wären.
-
Nachweis und Antrag erforderlich: Sie müssen bei Ihrer 3a-Stiftung einen formellen Antrag stellen, inkl. Formularen, Nachweisen und ggf. Bestätigungen Ihres Einkommens.
Unser Tipp
Die Nachzahlung in die Säule 3a muss geplant und bewusst erfolgen. Obwohl rückwirkende Einzahlungen ab 2026 grundsätzlich erlaubt sind, gelten strenge Voraussetzungen.
Nachträglicher Einkauf in die 3. Säule anhand eines Beispiels
In den Jahren 2025, 2028 und 2029 haben Sie den Maximalbetrag nicht ausgeschöpft. Wir nehmen an, dass Sie in diesen Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt haben und keine Altersleistungen bezogen haben, sowie Mitglied einer Pensionskasse waren. In der untenstehenden Grafik werden beispielhaft teilweise fiktive Maximalbeträge verwendet.
Im Jahr 2026 besteht nun erstmals die Möglichkeit, die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 zu schliessen, da Sie den Maximalbetrag 2026 bereits voll ausgeschöpft haben. Sie können daher im Jahr 2026 eine Einmalzahlung von bis zu CHF 6'258.– leisten, um die Lücke aus dem Vorjahr auszugleichen.
In den Jahren 2028 bis 2038 haben Sie den Maximalbetrag ebenfalls nicht ausgeschöpft. Erst 2035 haben Sie wieder den Maximalbetrag eingezahlt. Daher besteht auch hier die Möglichkeit, die Beitragslücken aus den Jahren 2028 und 2029 nachträglich zu schliessen.
Für wen lohnt sich die Nachzahlung wirklich?
Vorsicht: Die Regelung kommt in der Praxis nicht allen zugute. Besonders profitieren können:
-
Personen mit temporären Lücken
z. B. wer 2025 vergisst einzuzahlen, kann dies in einem Folgejahr nachholen – aber nur zusätzlich zum regulären Maximalbetrag. -
Gutverdienende mit späterem Steuervorteil
Wer heute auf eine Einzahlung verzichtet und in einem späteren Jahr mit höherem Einkommen und höherem Steuersatz doppelt einzahlt, spart mehr Steuern.
Häufige Fragen
Nur Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen im Jahr der Lücke und im Jahr der Nachzahlung dürfen rückwirkend einzahlen. Zudem muss im Nachzahlungsjahr der reguläre Maximalbetrag bereits vollständig eingezahlt worden sein.
Nachzahlungen sind nur für verpasste Einzahlungen ab dem Jahr 2025 möglich – ältere Lücken (z. B. aus 2024 oder früher) können nicht mehr geschlossen werden.
Pro Beitragsjahr darf maximal der sogenannte kleine Maximalbetrag nachgezahlt werden (z. B. CHF 7’258 für 2025). Eine Lücke kann nur einmalig und in voller Höhe nachgezahlt werden – Teilzahlungen über mehrere Jahre sind nicht erlaubt.
Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Sie können maximal den doppelten Jahresbetrag des aktuellen Maximalbeitrags einzahlen. Das bedeutet: Wenn der Maximalbetrag im Jahr 2028 beispielsweise 7’200 CHF beträgt, dürfen Sie insgesamt höchstens 14’400 CHF einzahlen – also 7’200 CHF für das laufende Jahr und weitere 7’200 CHF zur Nachzahlung für vergangene Jahre.
Ja, wenn Sie z. B. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils nur einen Teilbetrag eingezahlt haben, können Sie beide Lücken gleichzeitig in einem späteren Jahr nachzahlen – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.
Ja, Nachzahlungen in die Säule 3a sind voll steuerlich abziehbar. Das bedeutet: Sie können den nachgezahlten Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen, genau wie bei einer regulären Einzahlung. Je nach Einkommen ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 30 % der Einzahlung.
Nur unter bestimmten Umständen. Wenn Sie wissen, dass Sie in einem späteren Jahr deutlich mehr verdienen und in eine höhere Steuerprogression fallen, kann es sich lohnen, bewusst auf die Einzahlung zu verzichten und später rückwirkend einzuzahlen, um so den Steuervorteil zu maximieren. Diese Strategie ist jedoch nicht risikofrei und sollte gut geplant sein.
Diese Produkte könnten Sie auch interessieren
Dürfen wir Sie persönlich beraten?
Gerne sind wir nach Vereinbarung auch ausserhalb unserer Schalteröffnungszeiten für Sie da. Jeweils montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr.