So funktioniert der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a:
- Beitragslücke identifizieren
Prüfen Sie, ob Sie im Jahr 2025 oder später weniger als den maximal zulässigen Betrag in Ihre Säule 3a eingezahlt haben. - Voraussetzungen erfüllen
Sie benötigen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr der Beitragslücke und im Jahr der Nachzahlung. Die Nachzahlung ist nur für Jahre ab 2025 möglich.
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Nachzahlung leisten
Den fehlenden Betrag können Sie bis zur Höhe des jeweiligen kleinen Maximalbetrags (für Personen mit Pensionskasse) nachträglich einzahlen. -
Steuerlich abziehen
Die Nachzahlung können Sie in Ihrer Steuererklärung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen – analog zur regulären 3a-Einzahlung. -
Zeitrahmen nutzen
Für den Lückenschluss stehen Ihnen bis zu zehn Jahre zur Verfügung. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 kann beispielsweise bis Ende 2035 geschlossen werden.
Wichtig: Diese Bedingungen gelten für 3a-Nachzahlungen ab 2026
Obwohl rückwirkende Einzahlungen ab 2026 grundsätzlich erlaubt sind, gelten strenge Voraussetzungen. Diese Regelung ist politisch umkämpft – und in der Umsetzung komplex.
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Nur für Beitragsjahre ab 2025 Lücken aus früheren Jahren (z. B. 2023 oder 2024) dürfen nicht nachgeholt werden.
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Nur bei AHV-pflichtigem Einkommen Sie müssen im Jahr der Lücke und im Jahr der Nachzahlung ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt haben.
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Aktuelle Einzahlung als Voraussetzung Sie müssen im Nachzahlungsjahr den vollen 3a-Maximalbetrag einzahlen (z. B. CHF 7'258), bevor Sie rückwirkend einzahlen dürfen.
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Eine Lücke = eine Nachzahlung Pro Lücke ist nur eine einzige Nachzahlung möglich – aufteilen über mehrere Jahre ist nicht erlaubt. Teilzahlungen führen zum Verfall des Restbetrags.
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Mehrere Lücken gleichzeitig schliessen möglich Wenn Sie in mehreren Jahren zu wenig einbezahlt haben (z. B. 2025 und 2026), dürfen Sie diese in einem Jahr kumuliert nachzahlen – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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Maximalbetrag: immer „kleiner Maximalbetrag“ Auch Selbstständige dürfen nur den Betrag für Versicherte mit Pensionskasse (derzeit CHF 7'258) nachzahlen – selbst wenn sie damals zum höheren Limit berechtigt gewesen wären.
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Keine Nachzahlungen mehr bei Bezug ab 60 Sobald Sie ein 3a-Konto beziehen (ab 60 Jahren möglich), sind keine Nachzahlungen mehr zulässig, selbst wenn andere Konten bestehen und Lücken offen wären.
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Nachweis und Antrag erforderlich Sie müssen bei Ihrer 3a-Stiftung einen formellen Antrag stellen, inkl. Formularen, Nachweisen und ggf. Bestätigungen Ihres Einkommens.
Für wen lohnt sich die Nachzahlung wirklich?
Vorsicht: Die Regelung kommt in der Praxis nicht allen zugute. Besonders profitieren können:
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Personen mit temporären Lücken
z. B. wer 2025 vergisst einzuzahlen, kann dies in einem Folgejahr nachholen – aber nur zusätzlich zum regulären Maximalbetrag. -
Gutverdienende mit späterem Steuervorteil
Wer heute auf eine Einzahlung verzichtet und in einem späteren Jahr mit höherem Einkommen und höherem Steuersatz doppelt einzahlt, spart mehr Steuern.
Unser Tipp
Die Nachzahlung in die Säule 3a muss geplant und bewusst erfolgen. Lassen Sie sich professionell beraten, um Ihre Vorsorgelücke strategisch und steueroptimiert zu schliessen.
Häufige Fragen
Nur Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen im Jahr der Lücke und im Jahr der Nachzahlung dürfen rückwirkend einzahlen. Zudem muss im Nachzahlungsjahr der reguläre Maximalbetrag bereits vollständig eingezahlt worden sein.
Nachzahlungen sind nur für verpasste Einzahlungen ab dem Jahr 2025 möglich – ältere Lücken (z. B. aus 2024 oder früher) können nicht mehr geschlossen werden.
Pro Beitragsjahr darf maximal der sogenannte kleine Maximalbetrag nachgezahlt werden (z. B. CHF 7’258 für 2025). Eine Lücke kann nur einmalig und in voller Höhe nachgezahlt werden – Teilzahlungen über mehrere Jahre sind nicht erlaubt.
Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Sie können maximal den doppelten Jahresbetrag des aktuellen Maximalbeitrags einzahlen. Das bedeutet: Wenn der Maximalbetrag im Jahr 2028 beispielsweise 7’200 CHF beträgt, dürfen Sie insgesamt höchstens 14’400 CHF einzahlen – also 7’200 CHF für das laufende Jahr und weitere 7’200 CHF zur Nachzahlung für vergangene Jahre.
Ja – Nachzahlungen in die Säule 3a sind voll steuerlich abziehbar. Das bedeutet: Sie können den nachgezahlten Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen, genau wie bei einer regulären Einzahlung. Je nach Einkommen ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 30 % der Einzahlung.
Ja – wenn Sie z. B. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils nur einen Teilbetrag eingezahlt haben, können Sie beide Lücken gleichzeitig in einem späteren Jahr nachzahlen – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.
Nur unter bestimmten Umständen. Wenn Sie wissen, dass Sie in einem späteren Jahr deutlich mehr verdienen und in eine höhere Steuerprogression fallen, kann es sich lohnen, bewusst auf die Einzahlung zu verzichten und später rückwirkend einzuzahlen, um so den Steuervorteil zu maximieren. Diese Strategie ist jedoch nicht risikofrei und sollte gut geplant sein.
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