Rückwirkend Beitragslücken in der Säule 3a schliessen

Ab 2026 haben Sie neu die Möglichkeit, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a rückwirkend nachzuholen – für Jahre ab 2025. Damit können Sie Beitragslücken schliessen und gleichzeitig von einem zusätzlichen Steuerabzug profitieren.

Paar, das ein Wohneigentum besitzt, erkundigt sich über die Folgen der Abschaffung des Eigenmietwerts.

So funktioniert der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a:

  1. Beitragslücke identifizieren
    Prüfen Sie, ob Sie im Jahr 2025 oder später weniger als den maximal zulässigen Betrag in Ihre Säule 3a eingezahlt haben.
  2. Voraussetzungen erfüllen

    Sie benötigen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr der Beitragslücke und im Jahr der Nachzahlung. Die Nachzahlung ist nur für Jahre ab 2025 möglich.

  3. Nachzahlung leisten 
    Den fehlenden Betrag können Sie bis zur Höhe des jeweiligen kleinen Maximalbetrags (für Personen mit Pensionskasse) nachträglich einzahlen.

  4. Steuerlich abziehen 
    Die Nachzahlung können Sie in Ihrer Steuererklärung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen – analog zur regulären 3a-Einzahlung.

  5. Zeitrahmen nutzen 
    Für den Lückenschluss stehen Ihnen bis zu zehn Jahre zur Verfügung. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 kann beispielsweise bis Ende 2035 geschlossen werden.

    Für wen lohnt sich die Nachzahlung wirklich?

    Vorsicht: Die Regelung kommt in der Praxis nicht allen zugute. Besonders profitieren können:

    • Personen mit temporären Lücken
      z. B. wer 2025 vergisst einzuzahlen, kann dies in einem Folgejahr nachholen – aber nur zusätzlich zum regulären Maximalbetrag.

    • Gutverdienende mit späterem Steuervorteil
      Wer heute auf eine Einzahlung verzichtet und in einem späteren Jahr mit höherem Einkommen und höherem Steuersatz doppelt einzahlt, spart mehr Steuern.

    Häufige Fragen

    Nur Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen im Jahr der Lücke und im Jahr der Nachzahlung dürfen rückwirkend einzahlen. Zudem muss im Nachzahlungsjahr der reguläre Maximalbetrag bereits vollständig eingezahlt worden sein.

    Nachzahlungen sind nur für verpasste Einzahlungen ab dem Jahr 2025 möglich – ältere Lücken (z. B. aus 2024 oder früher) können nicht mehr geschlossen werden.

    Pro Beitragsjahr darf maximal der sogenannte kleine Maximalbetrag nachgezahlt werden (z. B. CHF 7’258 für 2025). Eine Lücke kann nur einmalig und in voller Höhe nachgezahlt werden – Teilzahlungen über mehrere Jahre sind nicht erlaubt.

    Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Sie können maximal den doppelten Jahresbetrag des aktuellen Maximalbeitrags einzahlen. Das bedeutet: Wenn der Maximalbetrag im Jahr 2028 beispielsweise 7’200 CHF beträgt, dürfen Sie insgesamt höchstens 14’400 CHF einzahlen – also 7’200 CHF für das laufende Jahr und weitere 7’200 CHF zur Nachzahlung für vergangene Jahre.

    Ja – Nachzahlungen in die Säule 3a sind voll steuerlich abziehbar. Das bedeutet: Sie können den nachgezahlten Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen, genau wie bei einer regulären Einzahlung. Je nach Einkommen ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 30 % der Einzahlung.

    Ja – wenn Sie z. B. in den Jahren 2025 und 2026 jeweils nur einen Teilbetrag eingezahlt haben, können Sie beide Lücken gleichzeitig in einem späteren Jahr nachzahlen – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.

    Nur unter bestimmten Umständen. Wenn Sie wissen, dass Sie in einem späteren Jahr deutlich mehr verdienen und in eine höhere Steuerprogression fallen, kann es sich lohnen, bewusst auf die Einzahlung zu verzichten und später rückwirkend einzuzahlen, um so den Steuervorteil zu maximieren. Diese Strategie ist jedoch nicht risikofrei und sollte gut geplant sein.

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