Junge Frau mit langen Haaren füllt ihre Steuererklärung online aus und hält Formulare in den Händen.

Die Steuererklärung 2023 bringt einige spannende Änderungen mit sich, die es lohnt zu kennen. Beim Ausfüllen werden jedoch oft wichtige Abzugsmöglichkeiten übersehen. In diesem Blogartikel zeigen wir Ihnen diese. Ausserdem erhalten Sie eine Übersicht der Änderungen auf Bundesebene. Holen Sie mit den richtigen Informationen das Beste aus den Neuerungen heraus und optimieren Sie Ihre finanzielle Situation!

Neuerungen Steuern 2023

Steuerpflichtige können im Steuerjahr 2023 höhere Abzüge bei der direkten Bundessteuer geltend machen. Die Abzüge und Tarife wurden zum Ausgleich der schleichenden Steuererhöhung angepasst, um die Steuerzahlenden zu entlasten. Grund dafür ist die Inflation, welche die Teuerungsausgleiche teilweise oder ganz auffrisst, obwohl Steuerpflichtige wegen der Teuerung eine höhere Steuerbelastung tragen müssen.

Neu in diesem Jahr ist beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte Bildungs- und Fortbildungskosten stärker geltend zu machen. Dies kann vor allem für Berufstätige, die in ihre berufliche Weiterentwicklung investieren, von Vorteil sein. Ein weiterer Bereich, der eine Überarbeitung erfahren hat, betrifft die Pendlerpauschale. Die Kilometerpauschale wurde angehoben, was sich besonders für Berufspendelnde positiv auswirken kann. Weitere Neuerungen, die Sie in der Steuererklärung auf Ebene Bund geltend machen können, haben wir Ihnen in einer Tabelle zusammengestellt.

 

Wichtigste Anpassungen auf Bundesebene

Anpassungen bei den Abzügen Neu  Bisher
Abzüge Zweiverdienerehepaare 13 600 CHF 13 400 CHF
Kinder- und Unterstützungsabzug 6 600 CHF 6 500 CHF
Berufsauslagen: Abzug bei Fahrkosten 3 200 CHF 3 000 CHF
Säule 3a 
unselbstständig erwerbend max.
selbstständig erwerbend max.

7 056 CHF
35 280 CHF

6 883 CHF
34 416 CHF
Pauschalabzug Einsatzkosten
für steuerbare Gewinne (aus Swisslotto etc.)
für Online-Teilnahme an Spielbankenspielen

5 200 CHF
26 000 CHF

5 000 CHF
25 000 CHF

Abzug für bezahlte Prämien und Sparzinsen 
für gemeinsam besteuerte Personen max.
      oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a max.  
für alleinstehende Personen max.
      oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a max.


3 600 CHF
5 400 CHF
1 800 CHF
2 700 CHF

3 500 CHF
5 250 CHF
1 700 CHF
2 550 CHF
Drittbetreuungskosten Kinder unter 14 Jahren, pro Kind
Mitgliederbeiträge und Spenden an politische Parteien
25 000 CHF
10 300 CHF
10 100 CHF
10 100 CHF
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung pro Person 12 700 CHF 12 000 CHF

Sozialabzüge Einkommen Kinder und unterstützte Personen
für jedes Kind in Ausbildung mit Jahrgang 1998-2006
für jedes übrige Kind
für jede unterstützte Person
für gemeinsam besteuerte Personen


6 600 CHF
6 600 CHF
6 600 CHF
2 700 CHF


6 500 CHF
6 500 CHF
6 500 CHF
2 600 CHF

Änderungen bei den Tarifen Neu Bisher
Ehepaare zahlen Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von   28 800 CHF 28 300 CHF
Höchstsatz erst ab einem steuerbaren Einkommen von 912 600 CHF

895 900 CHF

Ein weiterer Schwerpunkt dieses Artikels liegt auf speziellen Abzugsmöglichkeiten, die oft übersehen werden. Eine Auflistung dieser soll Ihnen helfen, Ihre Steuererklärung optimal auszufüllen und keine Abzugsmöglichkeiten zu verpassen. Ein genauer Blick kann zu Steuervorteilen führen!

Ihre 20 Steuer-Abzugsmöglichkeiten

Viele Steuerpflichtige sind sich gar nicht bewusst, wie viel Geld sie Jahr für Jahr verschenken, weil sie nicht all ihre Ausgaben aufführen. Nur wer weiss, welche Abzüge es gibt, kann diese auch geltend machen und so Steuern sparen. Folgende Punkte gibt es für das Ausfüllen der Steuererklärung 2023 im Kanton Thurgau zu beachten:

  1. Fahrkosten zur Arbeit

    Ziehen Sie die effektiven Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort vom steuerbaren Einkommen ab. Bei den angefallenen Fahrkosten gilt auf Bundesebene neu ein Maximalbetrag von jährlich 3200 Franken. Für den Thurgau ist ein Maximalbetrag von 6000 Franken zugelassen. Abzüge für Kosten aus der Nutzung des öffentlichen Verkehrs werden grundsätzlich anerkannt. Autokosten können ebenfalls bis zum jährlich festgelegten Betrag abgezogen werden, sofern eine erhebliche Zeitersparnis durch die Nutzung des Autos zustande kommt.

    Auch kann man für das eigene Velo einen Pauschalbetrag bis 700 Franken abziehen, sofern dieses für die Fahrt zur Arbeit zumindest gelegentlich genutzt wurde.

  2. Verpflegungskosten im Beruf

    Ist das Mittagessen zu Hause aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht möglich, sind Kosten für eine auswärtige Verpflegung abzugsfähig. Bei den Kosten für die Verpflegung gilt sowohl für Kanton Thurgau wie auch den Bund ein Maximalbetrag von 15 Franken je Arbeitstag und jährlich bis zu 3200 Franken.

    Wenn jedoch am Arbeitsort ein vergünstigtes Essen in der Kantine angeboten wird, sinken die Maximalabzüge auf die Hälfte. In diesem Fall können 7.50 Franken je Arbeitstag und 1600 Franken im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

  3. Homeoffice

    Für die Nutzung eines Raumes in den eigenen vier Wänden für die Berufstätigkeit kann ein Teil des Mietzinses von den Steuern abgezogen werden. Ja, Sie haben richtig gelesen: Wer das private Büro also als Arbeitsplatz nutzt, kann den Mietzins dafür von den Steuern abziehen. Vor dem Abzug der Kosten sollten Sie sicherstellen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  

    Ein grosser Anteil Ihrer beruflichen Arbeit muss im Homeoffice erfolgen. 
    Der Arbeitgeber kann keinen für die Arbeit geeigneten Raum stellen.
    Das Arbeitszimmer darf ausschliesslich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden.
    Die tatsächlichen Kosten übersteigen 3 Prozent vom Nettolohn. Pauschal können maximal 4000 Franken abgezogen werden.

    Achtung! Sofern der Homeoffice-Abzug geltend gemacht wird, können allfällige Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers nicht von den Steuern abgezogen werden. Erfüllen Steuerpflichtige die Bedingungen für einen Abzug, dürfen ausserdem keine zusätzlichen Abzüge für die Fahrkosten sowie die auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden.

  4. Sonstige Berufsauslagen

    Diverse weitere berufsmässige Ausgaben wie Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Fachliteratur, Berufskleidung oder unter Umständen auch notwendig gewordene Unterkunftskosten können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Meist werden diese Abzüge anhand der nachgewiesenen Kosten anerkannt. Anstelle der effektiven Kosten, kann für den Kanton Thurgau wie auch den Bund eine Pauschale für berufsbedingte Zusatzkosten mit einer Höchstgrenze von bis zu 4000 Franken genutzt werden. Wenn Einkünfte über Nebenverdienste erwirtschaftet wurden, sind auch hierfür entstandene Berufsauslagen abzugsfähig.

    Hinweis: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin, die zur Arbeitsausführung benötigten Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Sofern aber Arbeitnehmende diese Kosten selber tragen müssen, können sie diese vom steuerbaren Einkommen abziehen.

  5. Aus- und Weiterbildung

    Selbstfinanzierte Umschulungen sowie Aus- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit können bis maximal 12 700 Franken vom steuerbaren Einkommen im Kanton Thurgau wie auch auf Bundesebene abgezogen werden. Wenn das nicht ein Ansporn mehr ist, Ihre Qualifikationen im Beruf zu erweitern! Auch damit verbundene Auslagen wie Prüfungsgebühren, Fahrkosten und Auslagen für Fachliteratur sind abzugsfähig. Erarbeitete Diplome und sämtliche Belege zur Teilnahme sollten sorgsam aufbewahrt werden.

  6. Kosten für Versicherungsprämien

    Beiträge und Prämien an Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen und Krankenkassen können zu einem Teil vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Für Einzelpersonen gilt ein Maximalbetrag von 1800 Franken auf Bundesebene und 3500 Franken auf Kantonsebene, für Ehepaare ein Maximalbetrag von 3600 Franken auf Bundesebene und kantonal 7000 Franken. Nicht abgezogen werden dürfen Prämien an andere Versicherungen, wie die Autoversicherung, die Rechtsschutzversicherung oder die Haftpflichtversicherung sowie Tierversicherung.

  7. Gesundheitskosten

    Besonders hohe Gesundheitskosten, welche nicht durch die Krankenkasse gezahlt wurden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wichtig für den Abzug sämtlicher Gesundheitskosten ist, dass diese medizinisch bedingt sind und auch nachgewiesen werden können. Dies sind unter anderem Kosten für rezeptpflichtige Brillen, anerkannte Naturheilpraktiker sowie medizinisch notwendigen Transport. Ebenfalls abzugsfähig sind behinderungsbedingte Kosten. Die Summe der selbst bezahlten Behandlungskosten müssen jedoch 5 Prozent des eigenen Nettoeinkommens übersteigen. Dieser Abzug gilt nicht für behinderungsbedingte Kosten.
    Ein Pauschalabzug in Höhe von 2500 Franken (auf Kantons- und Bundesebene) für lebensnotwendige Diät (wie Zöliakie, eine Unverträglichkeit des Dünndarms gegenüber Gluten) kann ebenso geltend gemacht werden.

  8. Spenden

    Gemeinnützige Spenden: Nächstenliebe kann sich auch finanziell auszahlen. Spenden an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Für den Kanton Thurgau ist ein Betrag von 8000 Franken abzugsberechtigt, oder wie auf Bundesebene 20 Prozent vom Nettoeinkommen.

    Spenden an politische Parteien: Sollten Sie Mitglied einer politischen Partei sein, können Sie auf Bundesebene bis zu 10 300 Franken und kantonal bis maximal 10 000 Franken für Mitgliederbeiträge oder Spenden geltend machen. In einzelnen Kantonen gibt es jedoch hiervon abweichende Maximalbeträge.

  9. Private Vorsorge Säule 3a

    Einzahlungen in die Altersvorsorge lohnen sich gleich doppelt! Angestellte können in der Steuererklärung 2023 für Einzahlungen in die Säule 3a bis zu maximal 7056 Franken sowohl auf Kantons- wie auch Bundesebene abziehen. So senken Sie Ihre aktuelle Steuerlast und im Alter steht Ihnen mehr Geld zur Verfügung.

    Selbstständige ohne Pensionskasse können jährlich für Einzahlungen in die 3. Säule bis zu 35 280 Franken von der Staats- und Gemeindesteuer, sowie der direkten Bundessteuer abziehen, jedoch maximal 20 Prozent des Jahreseinkommens nach Abzug der Sozialleistungen (AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge).

  10. Berufliche Vorsorge 2. Säule

    Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse für fehlende Beitragsjahre können ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und sind nach wie vor die beste Möglichkeit, in grösserem Umfang Steuern einzusparen.

  11. AHV-Abzug

    Wer nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Pensionsalter weiterhin AHV-Beiträge einbezahlt, kann diese von den Steuern abziehen. Für weitere Steuersparmöglichkeiten in der Pensionierung lesen Sie unseren Blogartikel «Steuerspartipps für die Pensionierung».

  12. Kosten für Fremdbetreuung der eigenen Kinder

    Ohne Kinderbetreuung lassen sich Familie und Karriere heute nur schwer unter einen Hut bringen. Es können Kosten von mehreren tausend Franken zusammenkommen. Die Abzüge für die Kinderbetreuung werden ab der Steuerperiode 2024 auf Bundesebene signifikant erhöht. Pro Kind können Sie bereits in der Steuererklärung 2023 von der direkten Bundessteuer neu maximal 25 000 Franken und auf Kantonsebene 10 100 Franken im Jahr für die Kinderbetreuung durch Krippen und Tagesmütter abziehen. Beachten Sie, dass Sie für die Beiträge einen Nachweis erbringen müssen.

  13. Kinder und sozialer Pauschalabzug

    Sie können neu jährlich bei der direkten Bundessteuer für Unterstützungsleistungen an die eigenen Kinder oder auch andere Personen pauschal einen Sozialabzug in Höhe von 6600 Franken pro Kind vom steuerbaren Einkommen abziehen.
    Im Kanton Thurgau sind die Abzüge für jedes Kind in Ausbildung mit Jahrgang 1998-2003 sogar bei 10 300 Franken. (Für jedes Kind in Ausbildung mit Jahrgang 2004-2007 kann im Thurgau ein Abzug in Höhe von 8200 Franken und für jedes übrige Kind 7200 Franken geltend gemacht werden. Für weitere unterstützte Personen gilt ein Abzug in Höhe von 2700 Franken. Und für diejenigen, die AHV-Altersrente beziehen, Erwerbsunfähige oder Verwitwete gilt ein Maximalabzug von 4100 Franken.)

  14. Alimente und Unterhaltsbeiträge

    Leisten Sie Alimentenbeiträge für minderjährige Kinder und Unterhaltsbeiträge an Ex-Partner ausserhalb Ihres Haushalts, können Sie diese Beiträge ebenfalls von den Steuern abziehen. Auch für nicht mehr minderjährige Kinder in einer Berufsausbildung oder Tagesschule sind Abzüge bei den Steuern möglich.

  15. Ehepaare (Zweiverdienerehepaare)

    In der direkten Bundessteuer besteht bei Ehepaaren mit zwei berufstätigen Ehepartnern die Möglichkeit, vom tieferen Einkommen bis zu 13 600 Franken vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Gilt jedoch nur für Bund, nicht den Kanton.

  16. Zinsen von Krediten und Hypotheken

    Wussten Sie, dass Sie durch Ihre Kreditzinsen Geld sparen können? Hypotheken, Bankkredite und private Darlehen sind nur einige Beispiele, wie abzugsfähige Schuldzinsen entstehen können. Denn Zinskosten aus Privatkrediten, Kreditkarten-Zinsen und Hypothekar-Zinsen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Für Schulden und Kreditzinsen gilt ein jährlicher Maximalbetrag von 50 000 Franken, zuzüglich Vermögenserträge.
    Die Hypothek für Ihr Eigenheim können Sie ebenfalls in der Steuererklärung vom Vermögen abziehen. Beachten Sie, dass Sie jedoch den Eigenmietwert unter Einkommen deklarieren müssen. 

    Achtung! Nicht abzugsfähig sind Kosten für das Leasing eines Fahrzeugs, denn ein Leasingvertrag stellt steuerlich gesehen keinen Kreditvertrag dar.

  17. Renovationen und Gebäudeunterhalt

    Werterhaltende Investitionen für den Unterhalt einer Liegenschaft können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen (Bsp. Gärtner-, Sanitärrechnungen, Rohrreinigung etc.). Abzugsfähig sind auch Gebäudeversicherungsprämien und Verwaltungskosten.
    Nicht abzugsfähig sind rein wertvermehrende Investitionen, die weder direkt zum Werterhalt noch zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen (Bsp. Bau Pergola beim Gartensitzplatz). Planen Sie eine grössere Renovation, denn es kann sich lohnen, die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen. 

  18. Energetische Sanierungsmassnahmen

    Steuerpflichtige können von zusätzlichen Anreizen profitieren, wenn sie ihre Immobilien energetisch optimieren. Dies kann nicht nur zu einem grüneren ökologischen Fussabdruck führen, sondern auch steuerlich entlastend wirken. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Blogartikel «Steuern sparen bei einer Renovation oder Sanierung».

  19. Kosten für Vermögensverwaltung

    Von den Steuern abziehen können Sie konkret bei Aktien, Obligationen und Anlagefonds die Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens mit bis zu 0,2 Prozent oder bis maximal 6000 Franken des Steuerwerts der Wertschriften (ohne Kontoguthaben).

  20. Abzüge für Selbstständige

    Für Selbstständige besteht eine Vielzahl an Möglichkeiten für betriebsbedingte Geschäftsauslagen. Was die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten vielschichtig macht und sich in vielen Punkten von denen einer unselbstständig erwerbenden Person unterscheidet. Folgende und mehr Möglichkeiten können Selbstständige als Abzug von den Steuern geltend machen:

    Abschreibungen wie Wertminderungen von Immobilien, Autos, Firmeneinrichtungen und Werkzeugen | Investitionen zum Einsparen von Energie | Geschäftsessen im Restaurant | Geschäftsreisen | Einladungen

    Bei den Abzügen sollten Sie grundsätzlich immer die effektiven Kosten mit den Pauschalen vergleichen, um das Beste für Sie herauszuholen.
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Vermögenswerte richtig deklarieren

In der Steuererklärung darf die Angabe von Vermögenswerten ebenfalls nicht fehlen! Hier sind beispielsweise Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Liegenschaften im Ausland oder Konten sowie Kunstgegenstände richtig zu deklarieren.

Zu deklarierende Vermögenswerte: 
  • Konten im Ausland deklarieren: Sie müssen in der Steuererklärung auch Konten bei ausländischen Banken und im Ausland gehaltene Wertschriftendepots angeben.
  • Kindersparkonten versteuern: Das Vermögen und die Erträge auf Kindersparkonten müssen Sie in der Steuererklärung ebenfalls deklarieren. Lautet das Konto auf den Namen Ihres Kindes, wird es steuertechnisch bis zur Volljährigkeit Ihnen als Eltern zugeordnet. Anders verhält es sich, wenn Götti oder Gotte, Grosseltern oder andere Personen das Sparkonto auf ihren Namen zugunsten des Kindes eröffnet haben. In diesem Fall müssen jene das Vermögen und den Ertrag des Kontos versteuern.
  • Deklaration von Ferienwohnungen: Auch der Wert und das Einkommen aus Ferienwohnungen in einem anderen Kanton oder im Ausland sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Der Liegenschaftswert und die Mieteinnahmen werden im Wohnsitzkanton zwar nicht besteuert, sie wirken aber bestimmend für den Steuersatz. Wichtig: Ferienwohnungen werden lediglich an dem Ort besteuert, an dem sie sich befinden.
  • Kunst richtig versteuern: Was zum steuerfreien Hausrat gezählt wird und was in der Steuererklärung als steuerbares Vermögen zu deklarieren ist, wirft meist Fragen auf. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Objekte, die erhebliche Wertzuwachsgewinne erzielen können, nicht zum steuerfreien Hausrat zu zählen sind. Dies betrifft insbesondere Kunstwerke und Sammlungen von Kunstobjekten, aber auch bei einer Uhr oder einer Uhrensammlung stellen sich die gleichen Abgrenzungsfragen. Ein Kunstgegenstand ab einem Wert von 150 000 Franken zählt zum steuerbaren Vermögen. Als Richtwert stützt sich die Steuerbehörde regelmässig auf den Versicherungswert des Kunstgegenstands. Entscheidend ist, dass in der Steuererklärung der Kunstgegenstand (Künstler, Objektname, Schaffungsjahr usw.) transparent deklariert wird. Dem Steueramt müssen ausreichend Informationen vorliegen, damit eine Beurteilung vorgenommen werden kann.

Analog oder digital?

Die Wahl zwischen analoger und digitaler Steuererklärung hängt von persönlichen Präferenzen und dem individuellen Komfortlevel ab. Während einige Steuerzahlende den klassischen Weg mit Papierformularen bevorzugen, setzt der weitaus grösste Teil der Bevölkerung auf digitale Lösungen für eine effizientere und zeitsparende Bearbeitung. Digitale Steuererklärungen bieten den Vorteil, dass mithilfe eines Assistenten durch die Formulare geführt wird, welcher einen auf Abzugsmöglichkeiten hinweist und der automatisierte Berechnungen und Plausibilitätsprüfungen ermöglicht. Dies minimiert das Risiko von Fehlern und erleichtert den Prozess.

Was ist eFisc?

Die Steuerverwaltung Thurgau bietet zum Ausfüllen der Steuererklärung die Steuererklärungssoftware eFisc für die Betriebssysteme Windows, Linux und Mac an. Sie können das Programm als Download kostenlos beziehen. eFisc ermöglicht Ihnen das papierlose Ausfüllen und die elektronische Datenübermittlung der Steuererklärungsformulare und Steuerdaten an die Steuerverwaltung. Mit dem Programm können Sie eine beliebige Anzahl von Steuererklärungen ausfüllen.

Was ist ein E-Steuerauszug?

Ein E-Steuerauszug ist ein elektronischer Steuerauszug, in welchem die einzelnen Transaktionen, sämtliche steuerbaren Erträge sowie der Bestand von Konten und Anlagen zum Stichtag abgebildet werden. Hierbei ist vorgesehen, dass die Finanzinstitute ihren Kunden den Steuerauszug bzw. die Zinsausweise in elektronischer Form (d.h. als PDF mit Barcode) im Online-Banking zur Verfügung stellen. Mit dem elektronischen Steuerauszug können Sie Ihre Konto- und Depotwerte automatisch in der Steuererklärung im eFisc ausfüllen lassen. Der E-Steuerauszug wird als PDF ins eFisc importiert. Durch den aufgedruckten Barcode erkennt eFisc, dass es sich um einen E-Steuerauszug handelt, und liest automatisch die steuerrelevanten Daten (ausser Bankspesen) ein und füllt das Wertschriften- und das Schuldenverzeichnis aus. Das aufwendige manuelle Übertragen der Daten aus den Steuerbescheinigungen auf die Steuererklärung fällt weg und Sie sparen kostbare Zeit.

Neu ist die eFisc-Version 2023 auch in der Lage steuerlich abzugsfähige Depotgebühren auszulesen und direkt zu übertragen, wodurch ein weiterer manueller Eingriff wegfällt. Mehr zum E-Steuerauszug.

Neuzuzüger-Information

Sind Sie neu in den wunderschönen Thurgau gezogen? Dann aufgepasst! Neuzuzüger bezahlen rückwirkend ab 01.01.2023 Steuern im Kanton Thurgau. Wenn Sie aus einem anderen Kanton zugezogen sind, bezahlt Ihnen der letzte Kanton, in dem Sie bereits Steuern für das Steuerjahr 2023 bezahlt haben, diese zurück.

Einreichungsfrist Steuererklärung

Gewinnen Sie Zeit und beantragen Sie eine Fristverlängerung. Sie können während der verlängerten Frist alle Unterlagen zusammenstellen. Die eigentliche Einreichungsfrist im Kanton Thurgau ist am 30. April 2024. Sofern Sie diese Frist nicht halten können, beantragen Sie auf der Webseite des Kantons die Fristerstreckung. Dafür benötigen Sie Ihre persönliche ID.

Die Frist kann bis zum 30. September verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann nach dem 30. September eine weitere Verlängerung bis 30. November schriftlich beim Steueramt beantragt werden. Übermitteln bzw. versenden Sie Ihre Steuererklärung online oder per Post innert der gesetzten Frist (bis 30. April 2024 ohne Fristverlängerung – bis 30. September mit Fristverlängerung) an das Steueramt. 

Praktische Steuertipps

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