Was passiert mit meiner Altersvorsorge, wenn die Beziehung zerbricht? Eine Scheidung ist meist emotional belastend, langwierig und mit vielen offenen Fragen verbunden. Inmitten dieser intensiven Phase ist es besonders schwierig, klare und rationale Entscheidungen zu treffen. Gerade wenn es um finanzielle Themen wie die Altersvorsorge geht, fehlt oft der Überblick. Genau hier ist es wichtig, frühzeitig Klarheit zu schaffen. Wir zeigen Ihnen, welche Auswirkungen eine Scheidung auf Ihre Vorsorge haben kann und was Sie tun können, um auch in Zukunft finanziell abgesichert zu sein.
Grundlagen in der Schweiz – das Wichtigste zuerst
Oft stellt das Guthaben aus der 2. und der 3. Säule den grössten Vermögenswert eines Haushalts dar. Daher ist bei einer Scheidung die Teilung des Vorsorgeguthabens von spezieller Bedeutung.
Unterschied zwischen Güter- und Vorsorgerecht
In der Schweiz wird zwischen Güterrecht und Vorsorgerecht unterschieden:
- Güterrecht: Regelt die Aufteilung des ehelichen Vermögens.
- Vorsorgerecht: Regelt die faire Teilung der Altersvorsorge, und zwar unabhängig von der Vermögensaufteilung.
Wichtiger Hinweis:
Das Vorsorgerecht schützt besonders Personen, die wegen Kindererziehung oder Teilzeitarbeit weniger in die Vorsorge einzahlen konnten.
| Güterrecht | Vorsorgerecht | |
|---|---|---|
| Hauptzweck |
Regelt die Vermögensverhältnisse und die Verteilung von Vermögenswerten während und nach der Ehe – Aufteilung des Vermögens. |
Regelt die Absicherung und Aufteilung der Vorsorge, insbesondere bei Pensionierung und Scheidung – Teilung des Vorsorgeguthabens. |
| Grundlage | ZGB Art. 181 ff. | ZGB Art. 122 ff., BVG Art. 30c |
| Anwendungsbereich |
Bei allen Vermögenswerten und Schulden eines Ehepaares (mit Ausnahmen, je nach Güterstand) |
Insbesondere bei der Pensionskasse (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule) |
| Aufteilung bei Scheidung |
Pensionskasse (2. Säule): 3. Säule: |
Hier gelten die spezifischen Gesetze für Vorsorge. Bei der 3. Säule ist das Güterrecht die Grundlage für die Teilung der Errungenschaft, aber das Eigengut ist unantastbar. Bei der 2. Säule gelten oft andere Regeln. |
| Einfluss des Ehevertrags |
Wird in einem Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, hat dies direkten Einfluss auf die Vermögensaufteilung bei der Säule 3a. Hingegen hat ein Ehevertrag keinen Einfluss auf die Aufteilung der Pensionskassenguthaben. |
Grundsätzlich nein, aber ein Ehevertrag kann auch die Aufteilung der 3. Säule regeln, während die Aufteilung der 2. Säule teils davon unberührt bleibt. |
Doch was genau sind die Folgen einer Scheidung für das Vorsorgeguthaben?
AHV-Splitting bei Scheidung
Das Ziel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die Sicherung des Existenzbedarfs jeder versicherten Person. Deswegen wird bei einer Scheidung dies durch das Splitting sichergestellt. Beim sogenannten Splitting werden die während der Ehe einbezahlten Beiträge bei der AHV hälftig aufgeteilt. Die Beiträge im Jahr der Heirat und im Jahr der Scheidung sind davon ausgenommen.
Was Sie beachten sollten:
Der Antrag zur Splittung muss bei der AHV-Ausgleichskasse gestellt werden. Wir empfehlen geschiedenen Eheleuten am besten gemeinsam einen Antrag zu stellen, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.
Die Plafonierung entfällt. Nach der Scheidung erhalten daher beide Ex-Ehepartner bei der Pensionierung Anspruch auf die Einzelrente.
Wer während der Ehe aufgrund der Kinderbetreuung oder Haushaltsführung nicht erwerbstätig war, war vermutlich über die höheren Beiträge des Ehepartners versichert. Mit der Scheidung ändert sich das. Wer also nicht erwerbstätig ist, muss künftig selbst AHV-Beiträge leisten, um Rentenlücken zu vermeiden. Jedes Jahr ohne Beiträge führt zu einer lebenslangen Rentenkürzung.
Sonderfall Witwen-/Witwerrente (AHV):
Auch geschiedene Eheleute haben ein Anrecht auf Witwen- bzw. Witwerrente. Die Bedingungen unterscheiden sich jedoch für Frauen und Männer.
Eine geschiedene Frau kann von der AHV eine Witwenrente erhalten, wenn der Ex-Ehemann stirbt, sofern:
- sie Kinder hat und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
- die Ehe zwar unter zehn Jahre gedauert hat, aber die Frau mindestens 45 Jahre alt ist, wenn das jüngste Kind volljährig (18) wird.
- sie zwar keine Kinder hat, aber bei der Scheidung mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Geschiedene Männer erhalten eine Witwerrente nur, solange sie für Kinder unter 18 Jahren sorgen. Weil dies eine Ungleichbehandlung von Witwern darstellt, ist eine Gesetzesänderung in Vorbereitung. Aktuell gilt eine Übergangslösung.
Wichtig:
Die Witwen-/Witwerrente muss bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS beantragt werden. Es gibt keine Fristen für die Antragstellung – wenn Sie es versäumt haben, eine Witwen-/Witwerrente zu beantragen, können Sie das nachholen.
Pensionskasse bei Scheidung
Die Aufgabe der 2. Säule ist es, zusammen mit der AHV den gewohnten Lebensstandard im Alter oder bei Invalidität zu gewährleisten. Das Vorsorgeguthaben in der Pensionskasse ist bei den meisten das grösste Vermögen. Doch wie genau wird dieses Guthaben bei einer Scheidung aufgeteilt und wer hat wie viel Anrecht?
Das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben wird hälftig geteilt inklusive der Zinsen, die sich angesammelt haben. Die Teilung wird Vorsorgeausgleich genannt, weil während der Ehe grösstenteils eine Hälfte des Ehepaars aufgrund der Kinderbetreuung oder Haushaltsführung die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt und dadurch keine oder reduzierte Sparmöglichkeiten hat, während die andere ihre Beiträge vollumfänglich einzahlen kann. Damit keiner der Eheleute benachteiligt wird, hat bei einer Scheidung jede Seite Anrecht auf die Hälfte des Guthabens, welches die Partnerin oder der Partner während der Ehe in die berufliche Vorsorge einbezahlt hat resp. muss die Hälfte ihres/seines Guthabens ebenfalls abgeben.
Für die Teilung ist die Dauer der Ehe entscheidend bzw. die Laufzeit vom Hochzeitstag bis zum Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Bei der Teilung werden alle Vorsorgeguthaben einbezogen, die in der beruflichen Vorsorge angespart wurden. Das gilt ebenso für Vorsorgeguthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen. Auch ein Vorbezug für Wohneigentum wird beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt. Mehr Informationen zum Wohneigentum nach der Scheidung finden Sie im Blog.
Wichtig:
Findet ein Vorsorgeausgleich statt, fliesst das übertragene Guthaben direkt wieder in die Pensionskasse – oder auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police, für den Fall, dass kein Pensionskassenanschluss vorhanden ist.
Vorsorgelücke vermeiden mit unseren Experten-Tipps
Eine Teilung des Altersguthabens kann zu Vorsorgelücken führen und Ihre Pensionskassenrente schmälern. Folgende zwei Experten-Tipps helfen Ihnen, Ihre Lücke zu schliessen:
1. Wiedereinkauf nach der Scheidung:
Nach einer Scheidung haben Sie die Möglichkeit für einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse im Umfang der übertragenen Austrittsleistung. Damit können Sie Ihre Vorsorgelücke schliessen und Steuern sparen. Mit einer Staffelung lässt sich gar über mehrere Steuerperioden Geld sparen. Mehr Informationen dazu gibt Ihnen Daniel Zimmermann im Ratgeber-Video. Ausserdem entfällt bei einem Wiedereinkauf die Sperrfrist von drei Jahren für den Kapitalbezug, welche bei einem üblichen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse gilt.
2. Einkäufe aus Eigengut:
Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse aus Ihrem Eigengut, zum Beispiel aus einer Erbschaft, ist nicht teilungspflichtig. Die Voraussetzung ist jedoch, dass Sie nachweisen können, dass der getätigte Einkauf effektiv aus Ihrem Eigengut stammt. Zu Ihrer Sicherheit können Sie diesen Sachverhalt auch von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann durch Unterschrift bestätigen lassen.
Säule 3a bei Scheidung
Das Guthaben in der privaten Vorsorge, welches die Eheleute während der Ehe ansparen, die gemeinsame Errungenschaft, wird ebenfalls 50:50 geteilt, sofern kein Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart wurde. Falls auch in die Säule 3a Einzahlungen aus dem Eigengut erfolgt sind, z.B. weil eine grössere Summe geerbt wurde, werden diese nicht geteilt, sofern die Herkunft der Einzahlungen aus Eigengut nachgewiesen werden kann.
Wichtig:
Die Übertragung des Säule 3a-Guthabens muss in der Scheidungsvereinbarung festgehalten werden. Ausserdem muss das Guthaben in der gebundenen Vorsorge bleiben.
Praxisbeispiel
Die Aufteilung des Pensionskassenguthabens bei einer Scheidung ist oft komplexer, als man denkt. Es geht nicht nur um das Guthaben an sich, sondern auch um die Zinsen und Zinseszinsen, die sich über die Jahre angesammelt haben.
Was wird aufgeteilt – und was nicht?
Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben geteilt. Dies inklusive des darauf erzielten Zins und Zinseszins.
Dazu ein einfaches Modell:
...haben beide Ehepartner oft schon Pensionskassenguthaben oder Freizügigkeitskonten. Diese Beträge, in unserer Grafik als Freizügigkeitsleistung bei Heirat betitelt, gelten als Eigengut und werden nicht geteilt. Auch die Zinsen und Zinseszinsen, die darauf während der Ehe anfallen, bleiben ausserhalb der Teilung.
...kommen neue Einzahlungen in die Pensionskasse hinzu. Diese Einzahlungen werden auch verzinst und genau dieser Teil (Einzahlungen + Zinsen + Zinseszinsen) wird bei einer Scheidung aufgeteilt.
...erfolgt die Teilung nach dem gleichen Prinzip, sofern kein Ehevertrag mit Gütertrennung besteht.
Was bedeutet Gütertrennung in der Schweiz?
Die Gütertrennung ist einer von drei möglichen Güterständen im schweizerischen Eherecht (neben der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft). Sie muss explizit in einem Ehevertrag vereinbart werden und ist besonders dann sinnvoll, wenn beide Ehepartner ihre Vermögen strikt trennen wollen, zum Beispiel bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen oder in einer zweiten Ehe. Nicht geeignet ist der Güterstand der Gütertrennung bei jungen Familien, wo die Betreuung der Kinder durch die beiden Ehepartner oft nicht im gleichen Umfang erfolgt.
Wie funktioniert die Gütertrennung?
- Jede Person behält ihr eigenes Vermögen und Einkommen, es gibt kein gemeinsames eheliches Vermögen.
- Es findet keine Teilung von Vermögenswerten bei einer Scheidung statt (ausser gemeinsam angeschaffte Güter, z.B. Immobilien im Miteigentum).
- Auch Schulden bleiben getrennt, jede Seite haftet nur für die eigenen.
- Bei einer Scheidung muss nicht berechnet werden, was in der Ehe gemeinsam erworben wurde, was den Prozess vereinfachen kann.
Was bedeutet das für die Vorsorge?
- Säule 3a: Wenn Beiträge aus Eigengut (z.B. Erbschaft, vorbestehendes Vermögen) stammen und Gütertrennung gilt, werden sie nicht geteilt.
- Pensionskasse (2. Säule): Wird trotzdem geteilt, unabhängig vom Güterstand. Der Vorsorgeausgleich folgt dem Vorsorgerecht, nicht dem Güterrecht.
Quick-Tipps
- Beantragen Sie das AHV-Splitting.
- Sammeln Sie alle Unterlagen und lassen Sie die Pensionskassen- und Freizügigkeitskonten sowie 3a-Guthaben für eine Teilung prüfen.
- Halten Sie Einzahlungen aus Eigengut in die Pensionskasse oder die Säule 3a schriftlich fest und lassen Sie diese von Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner ebenfalls unterzeichnen. Alternativ sollten Sie die entsprechenden Nachweisbelege sorgfältig aufbewahren.
- Prüfen Sie einen Wiedereinkauf nach Scheidung, damit Sie Vorsorgelücken steueroptimiert schliessen.
- Lassen Sie sich beraten, um sich einen Überblick über Ihre finanzielle Vorsorgesituation zu verschaffen.
Fazit: Was Betroffene wissen müssen
Scheidungen sind emotional belastend und oft finanziell komplex. Besonders bei der Vorsorge gibt es viele Details zu beachten. Klarheit verschafft Ihnen Sicherheit. Mit einem Ehevertrag können Sie die Aufteilung der Güter individuell regeln. Bei der Pensionskasse ist das jedoch nicht möglich. Möchten Sie Ihre Vorsorgesituation nach einer Scheidung klären? Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie persönlich, unkompliziert und auf Augenhöhe. Jetzt Termin vereinbaren – gut informiert, besser abgesichert.
FAQ
Eine Trennung hat keine direkten Auswirkungen auf das Vorsorgeguthaben – dieses wird erst bei einer gerichtlichen Scheidung geteilt.
Auch Vorbezüge für Immobilien werden beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt.
Nein. Die berufliche Vorsorge wird gesetzlich geteilt, unabhängig vom Güterstand.
Ja, besonders wenn ein Teil der Ehepartner während der Ehe aufgrund eines Teilzeitpensums wenig verdient oder gar nicht gearbeitet hat.
Das Scheidungsgericht legt fest, ob und wie die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben (2. Säule) geteilt werden.
Reto Zimmermann, Leiter Vorsorge und Finanzplanung sowie Experte im TKB Pensionszentrum, stand dem Redaktionsteam für diesen Artikel mit seiner Fachexpertise zur Verfügung. Reto ist seit 2012 bei der TKB und führt das Team Vorsorge und Finanzplanung. Als Experte für Vorsorge- und Pensionsthemen berät und unterstützt er Menschen, die ihre finanzielle Zukunft und persönliche Sicherheit im Blick behalten und optimieren möchten. Mit seinem fundierten Wissen unterstützt der eidg. dipl. KMU-Finanzexperte und Finanzplaner mit eidg. Fachausweis auch die Kundenberaterinnen und Kundenberater auf unseren Geschäftsstellen bei Fachfragen. Ausserdem gibt er sein Expertenwissen bei seiner Referententätigkeit an Fachveranstaltungen und Schulungen weiter. In seiner Freizeit verbringt Reto gerne Zeit in der Natur. Gemeinsam mit seiner Familie geniesst er Ausflüge in die Berge und Wälder. Zudem steht er oft am Grill und auch gerne in der Küche, wo er mit viel Hingabe und Kreativität köstliche Gerichte zaubert.