
Es passiert schneller als wir oftmals denken – und die Folgen betreffen nicht nur uns. Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche können zur Urteilsunfähigkeit führen. Wer entscheidet dann über unsere personenbezogenen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten?
Täglich trifft jeder Mensch über 20'000 Entscheidungen. Die meisten davon fällen wir unbewusst – also hauptsächlich aus dem Bauch heraus. Für die wenigen Entscheidungen, die wir bewusst treffen, benötigen wir unseren Kopf. Was aber, wenn wir nicht mehr bewusst urteilen können?
Wir verpassen die letzte Treppenstufe, stolpern und stossen uns den Kopf. Ein unaufmerksamer Autofahrer übersieht die Person auf dem Zebrastreifen. Oder eine schwere Erkrankung lässt die kognitiven Fähigkeiten eines Familienmitglieds oder einer nahestehenden Person zunehmend schwinden. Alles unerwartete Ereignisse, die uns alle treffen können – jederzeit.
Das Vertretungsrecht alleine reicht nicht
Wenn Menschen nicht mehr imstande sind, bewusst zu urteilen und zu handeln, benötigen sie die Hilfe Dritter. Gerade auch, wenn es um die Finanzen geht. In einem solchen Fall übernimmt gemäss dem schweizerischen Erwachsenenschutzrecht die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner die Vertretung.
Aber aufgepasst: Das Vertretungsrecht umfasst nur die Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs sowie die sogenannte «ordentliche» Verwaltung des Einkommens und des Vermögens. So darf beispielsweise die Post geöffnet und erledigt, das Bankkonto verwaltet und Rechnungen bezahlt werden.
Ohne Vorsorgeauftrag übernimmt in der Schweiz die KESB
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie überschreitet die Befugnisse des Vertretungsrechts. Ebenso wenig darf über bestimmte medizinische Massnahmen entschieden werden. Bei solchen Angelegenheiten, so will es das Gesetz, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beigezogen werden.
Die KESB schreitet auch dann ein, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht gewahrt werden. Bei alleinstehenden Personen ist die KESB angehalten, zu versuchen, eine Vertretung in der nächsten Verwandtschaft einzusetzen. Ist dies aus ihrer Sicht nicht möglich, organisiert sie einen externen Beistand.
Mit dem Vorsorgeauftrag selbstbestimmt vorsorgen für den schlimmsten Fall
Ist das immer die beste Lösung? Wer nicht möchte, dass die KESB über den Beistand entscheidet, kann dies im Voraus verhindern: Mittels eines Vorsorgeauftrags bestimmt man in der Schweiz, wer im schlimmsten Fall die Vertretung für einen übernehmen soll. Es ist also eine Art «Generalvollmacht», die erst gilt, wenn eine Person für urteilsunfähig befunden wird.
Was regelt der Vorsorgeauftrag in der Schweiz?
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Personensorge: Die beauftragte Person entscheidet über die Unterbringung (z.B. im Spital, Heim oder Zuhause), übernimmt die Vertretung bei Behörden oder administrativen Aufgaben.
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Vermögenssorge: Die beauftragte Person ist berechtigt zum Ausführen von Zahlungen und zur Vermögensverwaltung.
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Zusätzliche Weisungen: Hier können der Beistandswunsch bei Kindern oder die Entscheidungsgewalt in Erbengemeinschaften geregelt werden. Weitere individuelle Wünsche können ebenfalls aufgeführt werden.
Anpassungen sind jederzeit möglich
Wichtig zu wissen: Der Vorsorgeauftrag ist bis auf Widerruf gültig. Er kann jederzeit angepasst oder geändert werden. Im Fall einer Urteilsunfähigkeit prüft die KESB die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags sowie die Eignung der beauftragten Person. Nach erfolgreicher Prüfung übergibt sie dem Beistand – nach dessen Einwilligung – eine Vertretungsurkunde.
Damit sind die Aufgaben der KESB grundsätzlich abgeschlossen. Lediglich wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sein sollten, würde die KESB wieder aktiv werden.
Mit einem rechtsgültigen Vorsorgeauftrag können oftmals zusätzliche Kosten für Massnahmen der KESB vermieden werden. Eine optimale Ergänzung ist die Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung ist konkret oder mittels einer Werteerklärung festgelegt, welche medizinischen Massnahmen im Falle einer Urteilsunfähigkeit gewünscht sind und welche nicht.
Die richtige Aufbewahrung ist essenziell
Im Kanton Thurgau können Vorsorgeaufträge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterlegt werden. Alternativ kann man die Errichtung und den Hinterlegungsort seines Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank eintragen lassen.
Beides ist jedoch nicht zwingend. Denn: Der Aufbewahrungsort ist frei wählbar. So kann das Dokument auch zuhause aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass der Hinterlegungsort im Falle einer Urteilsunfähigkeit leicht auffindbar ist und die beauftragte Person Zugriff darauf hat.
So erstellen Sie in der Schweiz Ihren Vorsorgeauftrag
In wenigen Schritten zur Vorlage Ihres eigenen Vorsorgeauftrags:
- TKB Vorsorgeauftrag-Konfigurator aufrufen.
- Tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein.
- Personensorge: Tragen Sie hier die beauftragte Person ein. Dafür benötigen Sie deren Adresse, Geburtsdatum, Heimatort sowie Staatsangehörigkeit. Fügen Sie zusätzliche, individuelle Weisungen an.
- Vermögenssorge: Sie entscheiden, ob die gleiche Person wie bei der Personensorge beauftragt wird oder ob diese Aufgaben eine andere Person übernehmen soll. Fügen Sie zusätzliche, individuelle Weisungen an.
- Zusätzliche Weisungen und Bestimmungen: Haben Sie Kinder, können Sie hier einen Beistandswunsch äussern. Zudem können Sie bestimmen, ob bei wichtigen Entscheiden zusätzlich eine weitere Person angehört wird oder ob die beauftragte Person Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft treffen darf.
- Fügen Sie den Hinterlegungsort des Originals des Vorsorgeauftrags ein.
- Kontrollieren Sie die Zusammenfassung und laden Sie die Vorlage Ihres Vorsorgeauftrags als PDF herunter.
- Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, müssen Sie die Vorlage handschriftlich abschreiben, datieren und unterschreiben.