Staatsgarantie durch den Kanton Thurgau

Die TKB ist ein öffentlich-rechtliches Bankinstitut mit Staatsgarantie. Der Kanton Thurgau ist Haupteigentümer und gewährt der TKB vollumfängliche Staatsgarantie. Dies ist im Kantonalbankengesetz festgehalten und bedeutet, dass der Kanton für die Verbindlichkeiten der TKB gerade stehen würde, falls im äussersten Fall deren eigene Mittel nicht ausreichten.

Die Inanspruchnahme der Staatsgarantie ist allerdings ein rein hypothetisches Szenario. Seit der Gründung der TKB im Jahre 1871 ist die Staatsgarantie nie zum Tragen gekommen.

Staatsgarantie

Gemäss § 5 des Gesetzes über die TKB haftet der Kanton für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Die Kundengelder sind demnach vollumfänglich – ohne Haftungsgrenze – gesichert.

Die Staatsgarantie umfasst ...

Forderungen von TKB Kunden, wie

  • Kundengelder (Spar- und Privatkonten sowie Kontokorrent)
  • Sparen 3-Konten und Freizügigkeitskonten (die Auszahlung erfolgt aber ausschliesslich an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung)
  • Obligationen der TKB
  • Kassenobligationen der TKB
  • Festgelder
Die Staatsgarantie umfasst nicht ...
  • Depotwerte (Art. 16 BankG)
  • Die Depotwerte sind nicht Gegenstand der Konkursmasse, sondern werden im Liquidationsfall zu Gunsten des Hinterlegers (Deponent) abgesondert. Diese Regelung gilt auch bei anderen Banken und hat mit der Staatsgarantie nichts zu tun.
  • PS-Kapital der Thurgauer Kantonalbank

Die TKB hat sich wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz verpflichtet, die Selbstregulierung «Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern» zu unterzeichnen. esisuisse gewährleistet die gesetzlich geregelte Einlagensicherung. Diese schützt Guthaben auf Konten von Privat- oder Firmenkunden im Falle eines Konkurses der Bank. Einlagen der Kunden sind bis zum Höchstbetrag von 100‘000 Franken pro Kunde/pro Kundin gesichert; dabei werden mehrere Konti addiert. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.

Informationen zur Einlagensicherung und esisuisse gibt es hier: Website.

Bei der TKB gelangt zudem die Staatsgarantie zur Anwendung. Sollten im – rein hypothetischen – Fall eines TKB-Konkurses nach Abschluss des Konkursverfahrens noch Ansprüche von Kunden gegenüber ausstehend sein, die nicht durch die Einlagensicherung gedeckt sind bzw. die mangels Liquidität der Bank nicht mehr ausbezahlt werden konnten, sind diese Forderungen durch den Kanton Thurgau, den Haupteigentümer der Bank, gedeckt. TKB-Kunden würden somit am Ende des Konkursverfahrens durch den Kanton schadlos gehalten.

Weitere Informationen zur Einlagensicherung