Die TKB ist ein öffentlich-rechtliches Bankinstitut mit Staatsgarantie. Der Kanton Thurgau ist Haupteigentümer und gewährt der TKB vollumfängliche Staatsgarantie. Dies ist im Kantonalbankengesetz festgehalten und bedeutet, dass der Kanton für die Verbindlichkeiten der TKB gerade stehen würde, falls im äussersten Fall deren eigene Mittel nicht ausreichten.
Die Inanspruchnahme der Staatsgarantie ist allerdings ein rein hypothetisches Szenario. Seit der Gründung der TKB im Jahre 1871 ist die Staatsgarantie nie zum Tragen gekommen.
Staatsgarantie
Gemäss § 5 des Gesetzes über die TKB haftet der Kanton für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Die Kundengelder sind demnach vollumfänglich – ohne Haftungsgrenze – gesichert.
Die Staatsgarantie umfasst ... |
Forderungen von TKB Kunden, wie
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Die Staatsgarantie umfasst nicht ... |
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Die TKB hat sich wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz verpflichtet, die Selbstregulierung «Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern» zu unterzeichnen. Die Einlagen der Kunden sind also bis zum Höchstbetrag von 100‘000 Franken pro Kunde/pro Kundin gesichert. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch esisuisse gewährleistet. Informationen dazu gibt es auf deren Website.
Bei der TKB gelangt zudem die Staatsgarantie zur Anwendung. Sollten also im – rein hypothetischen – Fall eines TKB-Konkurses nach Abschluss des Konkursverfahrens noch Ansprüche von Kunden gegenüber ausstehend sein, die nicht durch die Einlagensicherung gedeckt sind bzw. die mangels Liquidität der Bank nicht mehr ausbezahlt werden konnten, sind diese Forderungen durch den Kanton Thurgau gedeckt. TKB-Kunden würden somit am Ende des Konkursverfahrens durch den Kanton schadlos gehalten.