Was gilt es zu beachten im Konkubinat mit Kind.

Eltern zu werden ist der Traum von vielen Paaren. Um dieses Glück zu erleben, braucht es nicht zwingend ein eheliches Ja-Wort: So sieht es jedes dritte unverheiratete Paar im Kanton Thurgau. Sie alle haben nicht geheiratet und leben im Konkubinat. Doch was müssen Mutter und Vater in diesem Fall mit Blick auf ihr gemeinsames Kind beachten? Und welche Unterschiede bestehen zu verheirateten Eltern?

Für ein Leben im Konkubinat gibt es viele Gründe. Emotionale, wirtschaftliche und andere. Der Kanton Thurgau zählt 8'000 unverheiratete Paare, davon lebt jedes dritte mit mindestens einem Kind im Haushalt. Neben den steuerlichen Vorteilen und den höheren Altersrenten müssen Konkubinatspartner aber auch einige Nachteile hinnehmen. Denn in den Gesetzbüchern sind keine Regelungen für unverheiratete Paare zu finden. Dank dem Konkubinatsvertrag können Paare aber rechtlichen Problemen vorbeugen und sich absichern.

Vollumfänglich ist eine solche Absicherung nicht möglich. Denn bei der Geburt des gemeinsamen Kindes gibt es einige Punkte, die – anders als bei verheirateten Eltern – unbedingt noch zusätzlich beachtet und geregelt werden müssen.

Vaterschaftsanerkennung im Thurgau

Bei verheirateten Paaren wird der Ehemann automatisch als Vater mit Pflichten und Rechten anerkannt, auch wenn er es gar nicht zwingend sein muss. Im Konkubinat ist dem nicht so: Die Vaterschaft muss von beiden Partnern offiziell beim Zivilstandsamt anerkannt werden. Idealerweise wird dies bereits vor der Geburt des Kindes gemacht. Mit der Vaterschaftsanerkennung können auch unverheiratete Eltern einen Familiennamen (Nachname Mutter oder Vater) für das Kind wählen. Die angegebene Namensführung ist verbindlich und kann nicht mehr geändert werden.

Gemeinsame elterliche Sorge

Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes haben die Eltern das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen und zu entscheiden. Ehepaaren steht diese elterliche Sorge automatisch gemeinsam zu – unverheirateten Eltern nicht. Mutter und Vater, die mit einem Kind im Konkubinat leben, müssen in einer Erklärung darlegen, dass sie sich über die Betreuung und den Unterhalt ihres Kindes einig sind. Bis diese Erklärung vorliegt, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Am besten legen Konkubinatspaare diese Erklärung gleich zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung dem Zivilstandsamt vor.

Unterhaltsvertrag im Konkubinat mit Kind

Seit 2013 ist die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind gesetzlich geregelt – und dies unabhängig vom Zivilstand. Aus diesem Grund braucht es nicht mehr zwingend einen Unterhaltsvertrag. Generell ist es empfehlenswert, dass Konkubinatspaare dennoch den Unterhalt für das gemeinsame Kind vertraglich regeln.

Erbschaft im Konkubinat mit Kind

Ein grosser Nachteil für Konkubinatspartner ist, dass sie keinen rechtlichen Anspruch auf das Erbe des verstorbenen Partners haben. Wollen sie sich gegenseitig begünstigen, müssen sie dies in einem Testament vorsehen. Auch im Testament können sie sich je nach Familienkonstellation nur beschränkt begünstigen, wenn sogenannte Pflichtteile (Mindestbeiträge gemäss Erbschaftsrecht) von Nachkommen oder Eltern zu beachten sind. Das Kind gilt nach der Vaterschaftsanerkennung automatisch als gesetzlicher Erbe.

Paar unterzeichnet den Vertrag fürs Konkubinat.
Alles geregelt im Konkubinat

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Konto für das Kind eröffnen

Sei es im Sportverein, in der Schule oder bei offiziellen Ämtern: Auch wenn der Familienname mal gewählt ist, kann es immer noch zu Missverständnissen kommen. Im Konkubinat trägt ein Elternteil einen anderen Nachnamen als das gemeinsame Kind. Das kann den Alltag manchmal etwas komplizierter gestalten. Keine Probleme gibt es jedoch im Geschäftsverkehr mit der Bank: Ein passendes Konto für das Kind kann sowohl die Mutter als auch der Vater – unabhängig vom Nachnamen – eröffnen.

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