Thurgauer Kantonalbank
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Steuerneuigkeiten

Steuerneuigkeiten

Auf einen Blick

Auf einen Blick

Für die im laufenden Kalenderjahr 2010 im Kanton Thurgau zu deklarierenden Steuern (Steuererklärung 2009) sind folgende Neuerungen zu beachten.

Steuerneuigkeiten für den Kanton Thurgau

 
Einreichfrist

Die ausgefüllte Steuererklärung und die Hilfsblätter sind bis zum 31. Mai 2010 einzureichen.

Beginn und Ende der Steuerpflicht im Todesfall

Beim Tod eines Ehegatten entstehen zwei unterjährige Steuerpflichten. Bis zum Tod unterliegen die Ehegatten der gemeinsamen Veranlagung. Dabei erfolgt die Besteuerung unter Berücksichtigung des Teilsplitting-Divisors von 1,9. Nachher tritt der überlebende Ehegatte neu in die Steuerpflicht ein und wird, ausgenommen bei Alleinerziehenden, zum normalen Tarif (ohne Teilsplitting) besteuert.

Eingetragene Partnerschaften

Eingetragene Partnerschaften werden für das ganze Steuerjahr analog Ehegatten besteuert. Es gelten sämtliche Ausführungen der Wegleitung mit der Bezeichnung "Ehegatten". Für die Steuerberechnung wird das Teilsplitting angewendet.

Maximalbeträge für Säule 3a

Für das Steuerjahr 2010 gelten folgende jährliche Maximalbeträge für Einzahlungen:

  • Erwerbstätige mit Pensionskasse:
    CHF 6'566.-
  • Erwerbstätige ohne Pensionskasse:
    CHF 32'832.- (20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40 % des max. BVG-Lohnes)
Berufsauslagen
Die Berufspauschale ist neu maximal CHF 4'000.- und minimal CHF 2'000.-.

Für die berufsnotwendigen Autofahrten werden folgende Ansätze gewährt:

  • bis 5'000 km - CHF 0.70
  • 5'001 bis 10'000 km - CHF 0.65
  • 10'001 bis 15'000 - CHF 0.60
  • über 15'000 km - CHF 0.50
Zweitverdienerabzug

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, jedoch mindestens CHF 7'600.- und höchstens CHF12'500.-.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern kann dieser Zweitverdienerabzug nicht geltend gemacht werden.

Partnerabzug

Bei der direkten Bundessteuer besteht ein Abzug von CHF 2'500.- für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften.

Kinderabzug

Bei der Staats- und Gemeindesteuer beträgt der Kinderabzug CHF 7'000.-, für die Jahrgänge 1990 bis 1993 CHF 8'000.- und für die Jahrgänge 1984 bis 1989 CHF 10'000.-. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug pro Kind CHF 6'100.-.

Kinderbetreuungskosten

Wenn beide Elternteile berufstätig sind und das Kind im Jahr 2008 das 16. Altersjahr noch nicht überschritten hat, ist pro Kind 75 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch CHF 4'000.- abzugsfähig. (Dieser Abzug ist nur bei der Staats- und Gemeindesteuer möglich.)

Unterstützungsabzug

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug CHF 6'100.- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt nachgewiesenermassen mindestens im Umfang von CHF 6'100.- beigetragen wurde.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern beträgt der Abzug CHF 2'600.- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache (Mind. CHF 12'000.-) aufkommen.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Seit dem 1. Januar 2008 gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern folgende Regelung:

  • generell 2 % für Verheiratete in ungetrennter Ehe und Alleinerziehende
  • generell 2.4 % für die übrigen Steuerpflichtigen

Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuer 1/5 des ordentlichen Tarifs. 

Angaben zur Verpflegung

Die Abzüge für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sind CHF 15.- pro Tag (CHF 3'200.- ganzes Jahr) oder CHF 7.50 (CHF 1'600.-) bei durch den Arbeitgeber verbilligte auswärtige Mahlzeiten.

Die Anzahl der mit mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit geleisteten Tage muss vom Arbeitgeber bestätigt werden (sep. Bescheinigung, da auf neuem Lohnausweis nicht mehr aufgeführt).

Pauschalabzug für Diäten

Bei andauernden lebensnotwendigen Diäten (z.B. Zöliakie) kann dafür eine Pauschale von CHF 2'500.- geltend gemacht werden.

An Diabetes erkrankte Personen können jedoch keine Pauschale, sondern nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen.

Pauschalabzug für behinderungsbedingte Kosten
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen behinderungsbedingten Kosten können die folgenden jährlichen Pauschalabzüge geltend gemacht werden:
  • Gehörlose: CHF 2'500.-
  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen: CHF 2'500.-
  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2'500.-
  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5'000.-
  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7'500.-
Freiwillige Zuwendungen

Freiwillige Zuwendungen von Geld oder auch von übrigen Vermögenswerten sind vom Einkommen abziehbar. Dies gilt auch für freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten.

Bei der direkten Bundessteuer können Beträge ab CHF 100.- bis maximal 20 % des Nettoeinkommens abgezogen werden.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind maximal 20 % des Nettoeinkommens abziehbar.

Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen
Die Deklaration der Prämien für die private Krankenversicherung wird vorausgesetzt. Bei fehlender Deklaration kann die Veranlagungsbehörde in der Steuerveranlagung keinen Abzug für Versicherungsprämien berücksichtigen. Die maximal möglichen Abzüge sind:

Kanton

  • für Verheiratete in ungetrennter Ehe: CHF 6'200.-
  • oder ohne Beiträge an die 2. oder 3. Säule a: CHF 6'200.-
  • übrige Steuerpflichtige: CHF 3'100.-
  • oder ohne Beiträge an die 2. oder 3. Säule a: CHF 3'100.-

Bund

  • für Verheiratete in ungetrennter Ehe: CHF 3'300.-
  • oder ohne Beiträge an die 2. oder 3. Säule a: CHF 4'950.-
  • übrige Steuerpflichtige: CHF 1'700.-
  • oder ohne Beiträge an die 2. oder 3. Säule a: CHF 2'550.-
Vermögensverwaltungskosten

Als Vermögensverwaltungskosten gelten die Kosten für die Aufbewahrung (z.B. Safegebühren, Depotgebühren) und die Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (z.B. Inkassospesen). Nicht abzugsfähig sind u.a. Vermögensberatungs- und Transaktionskosten, Kontoführungsspesen Umlagerungskosten und Courtagen. Im Kanton Thurgau wird anstelle der tatsächlichen Kosten auch eine Pauschale von 2.5%o des verwalteten Vermögens zum Abzug zugelassen.

Halbsteuersatz- / Teilbesteuerungsverfahren

Erträge aus massgeblichen Beteiligungen (mind. 5% am Aktien- Grund- oder Stammkapital) an Schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können auf Antrag zum halben Steuersatz des Gesamteinkommens besteuert werden.

Für die direkte Bundessteuer werden die Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen im Privatvermögen (mind. 10% am Aktien-, Grund- oder Stammkapital) lediglich zu 60% als Einkommen angerechnet.

Sind die Beteiligungen im Geschäftsvermögen, sind diese zu 50% steuerbar.

Indexierung Mietwerte aus Selbstnutzung

Schätzungsjahr         Steuerperiode 2009
1993-1996                 94.7 %
1997                          101.0 %
1998                          105.9 %
1999                          111.4 %
2000                          112.4 %
2001                          113.1 %
2002                          113.6 %
2003                          114.9 %
2004                          111.7 %
2005                          108.3 %
2006                          104.5 %
2007                          101.0 %
2008                          100.1 %
2009                          100.0 %

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren kleinerer Abreitsentgelte

Kleinere Arbeitsentgelte, sofern der Arbeitgeber das vereinfachte Abrechnungsverfahren (5% direkter Steuerabzug) wählt, sind nur in der Vorkolonne 1.3 zu deklarieren. Die Bescheinigung der AV-Ausgleichskasse ist beizulegen.

Änderungen für das Steuerjahr 2010
Vereinfachte Nachbesteuerung / straflose Selbstanzeige
  • In Erbfällen: Reduktion der Nachsteuerperiode von zehn auf drei Jahre.
  • Bei strafloser Selbstanzeige: Bei der erstmaligen Selbstanzeige Wegfall der Busse in der Höhe eines Fünftels der hinterzogenen Steuer.

Die TKB hilft Ihnen gerne Steuern zu planen und damit Steuern zu sparen.

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