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Thurgauer Kantonalbank
 
Steuern beim Erwerb

Steuern beim Erwerb

Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer

Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer

Beim Erwerb eines Eigenheims fallen in der Regel die Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer an:

 

Handänderungssteuer

  • Bei der Handänderungssteuer hat der Käufer einer Liegenschaft einen festen Prozentsatz des Handänderungswertes (Kaufpreises) zu bezahlen.
  • Liegt keine Kaufpreisvereinbarung vor (Tausch, Schenkung), so wird sie normalerweise vom Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung berechnet.

Grundstückgewinnsteuer

  • Die Grundstückgewinnsteuer wird dann fällig, wenn der Veräusserungswert einer privaten Liegenschaft über deren Anlagewert (Erwerbspreis + wertvermehrende Investitionen) liegt.

Wer bezahlt welche Steuern?
Sofern unter den Vertragsparteien nicht speziell geregelt ist, wer welche Steuern in welchem Umfang trägt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen:

  • Die Grundstückgewinnsteuer wird grundsätzlich vom Verkäufer übernommen.
  • Die Handänderungssteuer bezahlt in der Regel der Erwerber, vereinzelt sowohl der Erwerber als auch der Veräusserer.
Tipp

Um die Anlagekosten bei einem späteren Verkauf belegen zu können, sollten Sie die Bauabrechnung sowie Rechnungen für (allenfalls spätere) wertvermehrende Investitionen unbedingt aufbewahren.

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TKB-Zinssätze
1. Hypothek var. 2.950 %
2. Hypothek var. 3.700 %
2 Jahre fest 1.350 %
3 Jahre fest 1.400 %
4 Jahre fest 1.450 %
5 Jahre fest 1.550 %
6 Jahre fest 1.700 %
 

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