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Freizügigkeitskonto PensFree

Freizügigkeitskonto PensFree

Mit der 2. Säule Steuern sparen

Mit der 2. Säule Steuern sparen

Das sichere Konto bei der PensFree Freizügigkeitsstiftung mit Vorzugszins und Steuervorteilen für Vorsorgeguthaben der 2. Säule.

  • Ihre Vorteile

Profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

  • Kontoführung für Männer bis Alter 70 und Frauen bis Alter 69 möglich
  • Vorzugszins
  • Keine Gebühren
  • Zinserträge steuerbefreit
  • Keine Vermögenssteuer
  • Attraktive Quellensteuer bei endgültigem Verlassen der Schweiz

Das Freizügigkeitskonto PensFree ist geeignet für Personen, die sich beruflich verändern und nicht das gesamte Vorsorgeguthaben in die neue Penionskasse einbringen müssen sowie für Personen, die sich selbstständig machen, ohne sich freiwillig wieder der beruflichen Vorsorge anzuschliessen. Bei längerer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, bei Anfall eines grösseren Vorsorgekapitals aus Scheidung oder bei frühzeitiger Pensionierung können die Vorsorgegelder auf dem Freizügigkeitskonto PensFree weiterhin steuerbefreit angelegt bleiben.

Preise und Konditionen
Kontowährung CHF
Zinssatz 1.400 %
Verrechnungssteuer keine
Rückzug kündigungsfrei gesetzliche Bestimmungen / Reglement PensFree
Kündigungsfrist ab Freibetrag keine
Kontoführungsgebühr keine
Buchungsgebühren keine
Fremdgebühren (z.B. Porto) keine
Kontoauszug jährlich
Kontoabschluss halbjährlich
In welchen Situationen benötige ich ein Freizügigkeitskonto?

Das Freizügigkeitskonto wird benötigt, wenn Vorsorgegelder aus der 2. Säule nicht bei einer Pensionskasse einbezahlt werden können. Dies kann der Fall sein, wenn jemand (kurzfristig) ohne Erwerbstätigkeit ist oder selbständig erwerbstätig ist.

 
Ich mache mich selbständig. Kann ich auf das Freizügigkeitskonto einbezahlen?

Nein, als selbständig Erwerbstätiger kann man sich einer Pensionskasse anschliessen.

 
In welchen Fällen kann ich das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto beziehen?
  • Bezug für selbstgenutztes Wohneigentum (Erwerb/Amortisation)
  • Bezug einer vollen Invalidenrente
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • endgültiges Verlassen der Schweiz (gemäss Regelung der bilateralen Verträge)
  • Wohnsitz im Ausland schon vor 1.6.2007
 
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