Im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierungen sind den Mitgliedstaaten der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering), zu denen auch die Schweiz zählt, neue Pflichten auferlegt worden: Bei Zahlungsaufträgen sind bestimmte Angaben zu den daran beteiligten Parteien zu machen.
Neue Anforderungen
So verlangt beispielsweise die EU, dass bei Geldüberweisungen an ein Finanzinstitut mit Sitz in der EU Name, Adresse und neu auch die Kontonummer des Auftraggebers angegeben werden. Zahlungsaufträge, welche diese Angaben nicht enthalten, dürfen künftig von Banken in der EU und weiteren Ländern nicht mehr akzeptiert werden.
Für die Abwicklung Ihrer grenzüberschreitenden Zahlungen sowie bei Zahlungsaufträgen in fremden Währungen werden die oben erwähnten Informationen den beteiligten Banken und Systembetreibern bekanntgegeben. Bei diesen Instituten handelt es sich um Korrespondenzbanken der TKB, um Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen oder um SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication). In der Regel erhält auch der Begünstigte die Angaben zum Auftraggeber.
Recht und Datenschutz
Zusätzlich ist es möglich, dass die an der Transaktion beteiligten Banken, Systembetreiber oder SWIFT die Daten ihrerseits zur Weiterverarbeitung oder zur Datensicherung an beauftragte Dritte übermitteln. Auftragsdaten, soweit diese ins Ausland gelangen, sind nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt. Ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen. Dies hat in jüngster Vergangenheit verschiedentlich zu Diskussionen im Zusammenhang mit SWIFT geführt.
Ihre Fragen
Haben Sie Fragen zu den Auslandzahlungen? Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater der TKB beantwortet Ihre Fragen gerne.





