Im Bestreben, das Ansehen des schweizerischen Bankgewerbes im In- und Ausland zu wahren und einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu leisten, haben die schweizerischen Banken die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) geschaffen. Die VSB umschreibt die Sorgfaltspflichten der Banken und bildet zugleich die Grundlage für eine Bestrafung der Banken bei Verstössen gegen die Standards.
Die Banken werden durch die VSB insbesondere verpflichtet, den Vertragspartner zu identifizieren (Art. 2 VSB) und in Zweifelsfällen eine Erklärung des Vertragspartners über den an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten einzuholen (Art. 3 VSB).
Die Identifikation des Vertragspartners geschieht bei natürlichen Personen durch Einsehen und Kopieren eines amtlichen Ausweises oder Überlassung einer notariell beglaubigten Kopie eines amtlichen Ausweises. Juristische Personen werden anhand eines Handelsregisterauszuges identifiziert.
Weitere Informationen über die Sorgfaltspflicht der Banken finden Sie unter Selbstregulierung auf der Website der Schweizerischen Bankiervereinigung.






